Bild: Yellowj/ shutter stock.com
Mieter aufgepasst: Die wichtigsten Fragen rund um die Informationspflicht des Mieters klären wir hier im Folgenden!
Für die Übernachtung von Gästen in Ihrer Wohnung brauchen Sie keine Erlaubnis des Vermieters. Dabei ist irrelevant, ob Männer- oder Frauenbesuch kommt und wieviele über welchen Zeitraum bleiben.
Da wir beim Thema sind: über Partys muss der Vermieter auch nicht im Bilde sein. Aber Sie sollten sich Ihren Nachbarn gegenüber hinsichtlich des Lärmpegels rücksichtsvoll verhalten und sie vorab darüber informieren, dass es lauter werden könnte.
Eine Erlaubnis ist hingegen bei der Untervermietung generell einzuholen. Sind die Untermieter Touristen, ist sogar die schriftliche Zustimmung – konkret für Touristenvermietungen! – erforderlich. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, riskieren Sie eine fristlose Kündigung.
Wenn Sie vorhaben, mit Ihrem Partner zusammenzuziehen, sollten Sie auf jeden Fall Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Auch wenn er es Ihnen nicht verbieten kann, riskieren Sie Ärger und unter Umständen sogar die Kündigung.
Sollte bei Ihnen ein Baby unterwegs sein, haben Sie unter Umständen ebenfalls die Pflicht, Ihren Vermieter darüber zu informieren. Undzwar dann, wenn die Betriebskostenabrechnung pro Kopf umgelegt wird. Das bringt nämlich eine Änderung der Berechnungsgrundlage der Nebenkosten mit sich.
Wer sich ein Haustier anschaffen will, sollte vorerst einen Blick in den Mietvertrag werfen. Steht diesbezüglich nichts drin, hat der Vermieter bei der Anschaffung eines Vierbeiners nicht mitzureden. Um welches Tier es sich handelt, spielt keine Rolle. Generelle Haltungsverbote für Hunde und Katzen in Mietwohnungen sind unzulässig.
Bald steht wieder der Frühjahrsputz vor der Tür. Damit einher gehen oft Renovierungsarbeiten wie Wandstreichungen, Türlackierungen und das Anbringen von Tapeten. Arbeiten, die Sanierungscharakter haben und in die Bausubstanz der Wohnung eingreifen, dürfen Sie erst mit Zustimmung des Vermieters vornehmen!
Bei Schlüsselverlust ist unbedingt der Vermieter zu informieren. Sollte das Ihr Verschulden sein, müssen Sie leider auch selbst für die Kosten eines Austauschs der Schlösser aufkommen. Das gilt somit nicht für Diebstahl oder Ähnliches.
Über einen bevorstehenden längeren Urlaub muss Ihr Vermieter nicht Bescheid wissen. Allerdings ist das empfehlenswert. Hinterlegen Sie für Notfälle einen Zweitschlüssel, um sich im Zweifelsfall Ärger und unnötige Kosten zu ersparen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich, wann man fristlos gekündigt werden kann.
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