Bild: Victoria Nochevka / shutterstock.com
Um ungebetene Gäste im Haus zu vermeiden, verlangen Vermieter oft, dass die Bewohner der Erdgeschosswohnung die Haupteingangstür nachts verschließen. Doch die Bewohner haben oft Angst, was in einem Brandfall geschieht und sie das Haus nicht rechtzeitig verlassen können. Ob sich die Bewohner gegen eine solche Regel in der Hausordnung wehren können oder ob eine solche Klausel rechtens ist, erfahren Sie hier!
Eine solche Regelung ist laut dem Landgericht aus Köln völlig legitim. Nach einer Abwägung des Aufwands, der Gefahren und dem Nutzen ist es zu dem Entschluss gekommen, dass sich der Aufwand in Grenzen hält und eine Brandschutzvorschrift diese Regelung nicht ausschließt. Der Nutzen, dass sich keine unbefugten Personen in dem Haus frei bewegen können, überwiegt. Die Erdgeschossmieter müssten zwar abschließen, werden dadurch jedoch laut dem Gericht nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich kann man beide Seiten verstehen. Einerseits ist es durchaus sinnvoll, Unbefugten den Zutritt zu erschweren. Andererseits kann man von einer erhöhten Gefahr im Brandfall ausgehen. Beiden Parteien sollte daran gelegen sein, eine einvernehmliche Lösung für dieses Problem zu finden. Das Landgericht Köln entschied lediglich, dass eine solche Klausel rechtswirksam ist. Eine Pflicht für eine solche Klausel besteht nicht.
Wenn der Vermieter eine solche Regelung des Abschließens jedoch in der Hausordnung festlegt, muss diese beachtet und befolgt werden. Bei einer Nichtbeachtung kann dies ein vertragswidriges Verhalten darstellen und eine Abmahnung nach sich ziehen.
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