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Mietrecht: Eigenbedarf – BGH urteilt für Mieter

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Bild: REDPIXEL.PL / shutterstock.com

Ein Vermieter kann unbefristete Verträge nicht einfach kündigen, wenn der Mieter seine Miete pünktlich zahlt und auch ansonsten seinen Pflichten nachkommt. Eine Ausnahme ist es, wenn er die Wohnung für sich selbst oder seinen Bekanntenkreis beansprucht. Jedoch werden Mieter durch eine Sozialklauselgeschützt.

Eigenbedarf ermöglicht Vermieter normalerweise eine Kündigung

Ein altes Mieter-Ehepaar darf nur vorerst trotz Eigenbedarfskündigung der Vermieter-Familie in seiner Wohnung verbleiben, dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH äußerte Bedenken in seiner Urteilsbegründung, dass die Interessen beider Seiten ausreichend gewürdigt worden seien vor dem zuvor zuständigen Landgericht. Aus diesem Grund wurde der Fall zur erneuten Prüfung an das LG zurückverwiesen und die Räumungsklage aufgehoben.
Für Vermieter ist Eigenbedarf normalerweise ein legitimer Grund um ihre Mieter loszuwerden. Somit steht die Immobilie für die eigene Nutzung zur Verfügung. In der Realität sieht dies jedoch oft anders aus. Hierfür gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Paragraph, aufgrund dessen der Mieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung wegen besonderer Härte die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.
Genau diesen Fall begehrte, ein älteres Ehepaar, welches schon seit 20 Jahren die Wohnung der Vermieterfamilie bewohnt. Der 87-jährige Ehemann ist stark beeinträchtigt durch gesundheitliche Umstände und leidet außerdem noch an anfangender Demenz. Ein Aus- und Umzug sei nach Aussage der Ehefrau daher nicht mehr zumutbar.
Um mehr Platz für sich und seine beiden kleinen Kinder zu schaffen, leitete der Vermieter die Kündigung der Wohnung aufgrund von Eigenbedarf ein. Er hatte vor die Wohnung des älteren Ehepaares mit seiner Wohnung aus dem ersten Stock zusammen zu legen.

Härtefall kann Kündigung wegen Eigenbedarf verhindern

In einem solchen Fall müssen die Sozial- oder Härtefallklausel des BGB intensiv geprüft werden, laut BGH-Urteil. Der zuständige Richter muss dich demnach sehr genau ansehen, welche Folgen der Umzug für den Betroffenen haben könnte und wie wahrscheinlich es zutrifft, dass diese eintreten. Somit muss sich der zuständige Richter sehr genau anschauen, welche Folgen der Umzug für den Betroffenen mit sich bringt und wie wahrscheinlich es ist, dass diese eintreten.
Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Schauen Sie sich dieses themenverwandte Video an.

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