Bild: Pormezz / shutterstock.com
In jedem Bereich des Lebens gibt es Regeln. Davon ist auch das Leben in einem Mehrparteienhaus nicht ausgeschlossen. Hier spricht man von einer sogenannten Hausordnung, die für den Mieter verpflichtend ist. Doch welche Regeln zulässig und welche unzulässig sind, klären wir nun!
Grundsätzlich muss eine Hausordnung jedem Mieter bekannt sein. Dies kann der Vermieter gewährleisten, indem er diese im Hausflur aushängt und beim Abschluss des Mietvertrages vorlegt. Wenn diese missachtet wird und die Klausel zulässig ist, kann es sogar zu einer Abmahnung für den Mieter kommen. Somit ist eine solche Ordnung nicht zu unterschätzen.
In einer solchen Hausordnung können jegliche Dinge festgelegt werden, die alle Mieter betreffen. Dabei kann es um eine Nutzung der gemeinschaftlichen Räume gehen. Wann und wie beispielsweise ein Waschraum in Anspruch genommen werden kann oder was in einem Keller deponiert werden darf.
Übrigens: Ruhezeiten im gesamten Haus fallen ebenfalls unter die Hausordnung.
Doch Vermieter dürfen auch diverse Handlungen verbieten. Ein Beispiel für ein zulässiges Verbot wäre ein Untersagen von Fußmatten und Schuhregalen im Flurbereich. Außerdem liegt es im Ermessen des Vermieters, das Grillen auf dem Balkon zu gestatten.
Ein Beispiel für eine unzulässige Klausel wäre das Verbot, Rollstühle, Kinderwägen oder auch Rollatoren im Flur abzustellen. Eine Ausnahme würde allerdings im Falle einer zumutbaren Ausweichmöglichkeit greifen. Zudem ist ein generelles Verbot des Musizierens jeglicher Art und eine Einschränkung des Besuches untersagt.
Ebenfalls rechtswidrig sind verpflichtende Zusatzarbeiten, wenn diese nicht auch im Mietvertrag wiederzufinden sind. Das Reinigen des Treppenhauses in regelmäßigen Abstände fällt unter diese Rubrik.
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