Bild: Nina Buday / shutterstock.com
Wunderkerzen, Lichterketten und vieles mehr… Jeder kennt die Gefahren, doch kaum einer trifft die wichtigen Gegenmaßnahmen. Doch wer zahlt eigentlich, falls es mal zu einem Unglück kommt? Wann zahlt die Versicherung? Wer haftet, Mieter oder Vermieter? Die wichtigsten Urteile zu derartigen Themen, haben wir einmal für Sie zusammengestellt!
Hier gilt es zwischen beweglichen Schäden und Schäden am Gebäude zu unterscheiden. Für die beweglichen Gegenstände in der Wohnung, also beispielsweise die Inneneinrichtung ist die Hausratversicherung zuständig.
Falls auch Schäden am Gebäude entstanden sind, wird die Gebäudeversicherung des Vermieters wohl dafür aufkommen, dies entschied der Bundesgerichtshof aus Karlsruhe.
Dies gilt allerdings nur für den Fall, indem dem Mieter nur eine einfache Fahrlässigkeit zu unterstellen ist. Wenn es einen Vorsatz von Seiten des Mieters gab oder ein Besucher Schuld am Unfall hat, muss die Versicherung des Vermieters nicht zahlen.
Die meisten Brandfälle in der Weihnachtszeit hängen wohl mit Kerzen zusammen, doch das alleinige Aufstellen von Kerzen ist noch lange keine grobe Fahrlässigkeit. Das Oberlandesgericht aus Frankfurt urteilte beispielsweise in einem Fall, in dem ein Au-Pair Mädchen einem Jungen eine Wunderkerze an die Hand gab, welcher daraufhin zu einem Weihnachtsbaum lief und dadurch einen Brand entfachte, dass dies nicht grob fahrlässig oder eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sei.
Wer jedoch Kerzen direkt neben dem Weihnachtsbaum entzündet und dadurch einen Brand verursacht, muss damit rechnen, dass dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet wird, so das Landesgericht aus Offenbach.
In Fällen der Weihnachtsdeko kommt es wie so oft auf das Ausmaß an. Wer sich lediglich einen Kranz an die Tür hängt, dürfte mit wenig Gegenwind rechnen, was auch das Landgericht Düsseldorf bestätigt.
Wer sich jedoch im ganzen Haus austobt, kann von Nachbarn oder dem Vermieter zurechtgewiesen werden. Wenn das Schmücken also das Zusammenleben der Bewohner beeinflusst, besonders durch diverse Dufte, dürfen dies die besagten Personen laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf untersagen.
Grundsätzlich ja, so das Landgericht Berlin. Das Anbringen einer Lichterkette ist ein verhältnismäßiger Gebrauch und darf auch laut dem Amtsgericht Eschweiler nicht von Seiten des Vermieters untersagt werden.
Allerdings darf die Hausfassade nicht beschädigt werden, sowie keine Nachbarn gestört werden. Dies wäre zum Beispiel bei einem dauerhaften Blinken und Flackern der Fall. Falls der Schlaf gestört wird, darf sogar ein Ausschalten um 22 Uhr verlangt werden.
Zudem muss eine Lichterkette oder etwas der Gleichen immer sicher installiert werden, damit niemand zu Schaden kommt.
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