Mit der Miete im Rückstand und der Vermieter winkt mit der fristlosen Kündigung Ihres Mietvertrages. Begleichen Sie Ihre Mietrückstände aber noch rechtzeitig, ist es möglich die Beendigung des Mietverhältnisses noch zu verhindern. Diese Lösung ist allerdings auch an Bedingungen geknüpft.
Nach Eintreffen der fristlosen Kündigung ist noch nichts verloren: Schulden Sie Ihrem Vermieter zwei Monatsmieten, bleibt Ihnen trotz eines Zahlungsrückstandes eine Frist, bis die Räumungsklage tatsächlich in Kraft tritt.
Begleichen Sie innerhalb einer zweimonatigen Frist alle ausstehenden Mietansprüche, wird die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam. Wer letztlich für die offenen Mietzahlungen aufkommt, ist irrelevant. Auch Dritte können hier finanziell helfen. Allerdings muss der Mietschuldner eindeutig erkennbar sein.
Eine Rückzahlung „auf einen Schlag“ ist allerdings nur dann eine Option für gekündigte Mieter, wenn in den letzten zwei Jahren kein Mietrückstand zu beklagen war.
In einem aktuellen Fall des Landgerichts Itzehoe hatte eine gekündigte Mieterin von einer Bekannten die Mietrückstände bezahlt bekommen, die Überweisung war jedoch nicht auf die Schuldnerin zurückzuführen und einen Tag vor Ablauf der Frist eingegangen. Nach Beurteilung des LG reichte die Überweisung aber nicht aus, um die Kündigung aufzuheben (Az.: 9 S 34/14). Es läge in der Verantwortung der Mietern sicherzustellen, dass ihre Vermieterin die Überweisung zuordnen könne, ob per informierendes Schreiben oder durch Vermerk im Verwendungszweck — eine nachträgliche Zuschreibung wäre nur in der vorgegebenen Frist möglich.
Bei Ärger mit dem Vermieter oder auch dem Mieter, einer drohenden Räumungsklage oder dem Eintreffen einer fristlosen Kündigung — wir helfen Ihnen als Experten im Mietrecht! Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin, in Mietsachen lassen wir Sie nicht im Stich!
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