Im April 2015 urteile der Bundesgerichtshof über einen Fall im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, in dem Mieter nach Sanierungsarbeiten von Hausschwammbefall Handwerker zur weiteren Beseitigung und Nacharbeit nicht in ihre Wohnung ließen.
Sie verweigerten auch anderen Handwerkern den Eintritt. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daraufhin fristlos und gab eine Räumungsklage für seine bald ehemaligen Mieter heraus.
Diese argumentierten allerdings vor dem Landgericht Berlin damit, dass zuvor eine Absprache hätte stattfinden müssen, ob sie zur Duldung der Handwerksarbeiten verpflichtet seien. Diesem Argument wurde vom LG zugestimmt und das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses als unwirksam. Allerdings entschied der BGH zugunsten des Vermieters.
Vermieter hat das Recht auf die Instandhaltung des Wohneigentums
Nach Beurteilung des Bundesgerichtshofes hat der Vermieter ein Interesse, ja ein Recht auf die Instandhaltung oder Modernisierung seines Wohneigentums. Zudem haben Mieter prinzipiell eine Duldungspflicht! Durch die Verweigerung des Eintritts und Abweisen der vom Vermieter bestellten Handwerker handeln die Mieter also in diesem Fall ihrer Duldungspflicht zuwider. Die fristlose Kündigung ihres bisherigen Mietverhältnisses auf Grundlage der Pflichtverletzung sei rechtmäßig.
Maßgeblich ist, wie unerlässlich und akut die Arbeiten durchzuführen sind und welche Konsequenzen — also Schäden — zulasten des Vermieters aufgrund eines Zeitaufschubs durch Eintrittsverweigerung entstehen.
Sollte ihr Vermieter also Handwerksarbeiten in Ihrer Wohnung veranlasst haben — zum Zwecke der Sanierung, Instandhaltung oder Modernisierung — sollten Sie im Gegenzug diese Arbeiten auch zulassen und dulden. Ansonsten droht Ihnen schnell eine frostlose Kündigung!
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