Bild: Gustavo Frazao / Shutterstock.com
Egal ob auf Fahrplänen der Züge und Busse, im Mietvertrag oder auf vielen Verkehrsschildern: Der „Werktag“ ist allgegenwärtig. In Deutschland arbeiten wir meistens von Montag bis Freitag. Demnach gehen viele davon aus, dass nur diese Tage Werktage sind. Aber was hat es mit dem Samstag auf sich? Gehört der Samstag zu den Werktagen hinzu? Wir liefern Ihnen im Folgenden eine genaue Definition des „Werktags“!
Gerne verwechseln wir den „Werktag“ mit dem „Arbeitstag“. Weil die meisten Menschen von Montag bis Freitag arbeiten, wird der Samstag nicht als Arbeitstag und somit auch nicht als Werktag wahrgenommen! Aber Vorsicht: Mit dieser Annahme liegt man in der Regel falsch.
Denn immer wieder bestätigen Gerichte, dass der Samstag ebenso zu den Werktagen zählt.
Das Oberlandesgericht Hamm zum Beispiel entschied, der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heutzutage noch ein Werktag! Man dürfe diesen Tag aber nicht mit dem „Arbeitstag“ gleichsetzen, sondern solle ihn eher als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ sehen.
Des Weiteren begründen Gerichte ihre Entscheidungen häufig mit einer Definition aus dem Bundesurlaubsgesetz: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Doch exakt diese Definition bringt nicht selten Verwirrung mit sich! Besonders dann, wenn es um die Höhe des gesetzlich definierten Mindestanspruchs auf Urlaub geht. Das Bundesurlaubsgesetz setzt hier 24 „Werktage“ als Mindestanspruch fest. Der Samstag wird beim Urlaub also mitgezählt. Arbeitnehmer, die von Montag bis Freitag arbeiten, haben aus diesem Grund nur 20 „echte“ Urlaubstage.
Außerdem gilt in manchen Tarifverträgen auch der Samstag als ein Werktag – vor allem dann, wenn es um Schichtdienst geht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20. September 2017 entschieden. Wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt, reduziert sich die monatliche Arbeitszeit entsprechend.
Im Gegensatz dazu zählt der Samstag aber nicht bei Zahlfristen in Mietverträgen als Werktag. In Mietverträgen ist die Wohnungsmiete laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) spätestens zum „dritten Werktag des Monats“ zu bezahlen. Samstage werden hier laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht dazugezählt.
Die Begründung des BGH ist hier die Arbeitszeit der Banken, welche nur von Montag bis Freitag arbeiten. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass sich Mieter mit einer zu spät gezahlten Miete verschulden.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist hingegen ist aber wiederum die normale Definition des Werktages gültig: Falls der letzte Tag der Karenzfrist nicht auf einen Samstag fällt, zählt der Samstag nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Werktag.
Abschließend zählt der Samstag bis auf sehr wenige Ausnahmen immer als Werktag. Sind Sie sich zum Beispiel bei einem Verkehrsschild mit der Einschränkung „werktags“ unsicher, sollten Sie immer davon ausgehen, dass die Regelung auch am Samstag gültig ist.
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