Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010 entschieden, dass ein Zahnarztpreisvergleich rechtmäßig ist.
Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Zahnarzt eine Behandlung von einem Patienten übernimmt, der auf ihn mit der Bitte zugekommen ist, einen Heil- und Kostenplan von einem anderen Zahnarzt zu überprüfen.
Die Beklagte betreibt eine Preisvergleichsplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen können und sodann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Frist eine eigene Kostenschätzung abgeben können.
Den Patienten werden die 5 preisgünstigten Schätzungen ohne Angabe von Adressen und Namen der Zahnärzte mitgeteilt.
Sofern er sich für eine Kostenschätzung entscheidet, übermittelt die Beklagten die Kontaktdaten an beide Seiten.
Insofern ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20 % des Honorars.
Nach Abschluß der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform eine Bewertung des Zahnarztes ab.
Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert lt. BGH eine transparente Information über die Behandlungskosten zu erhalten.
Die Zahnärzte, die eine Kostenschätzung über das Internet abgeben, ermöglichen daher diese Transparenz.
Folgerichtig ist ein solches Verhalten kein berufsunwürdiges Verhalten.
Im übrigen verstößt die Zahlung eines Entgeltes an den Plattformbetreiber auch nicht gegen die Berufsordnung.
Diese verbietet grundsätzlich die Zahlung von Provision.
Die Leistung des Plattformbetreibers besteht jedoch nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb der Internet-Plattform, über die Zahnärzte und Patienten miteinander in Kontakt treten.
Wenn Sie mehr Informationen zum Medizinrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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