Bild: Bloomicon / shutterstock.com
Zum Start der drei neuen „Star Wars“ Filme druckte der Softdrinkhersteller Pepsi „Star Wars“ Motive auf Dosen und Flaschenetiketten. Pepsi besaß aber keine eigene „Star Wars“ Marke, sondern zahlte für die Einräumung von Nutzungsrechten 2,5 Milliarden US-Dollar an den Markeninhaber.
Doch ab wann und inwiefern ist die Nutzung einer fremden Marke zum Beispiel ohne Zustimmung des Inhabers zulässig bzw. unzulässig? Alles zum Thema Markenschutz und Markennutzung haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.
Im Grunde genommen darf nur der Markeninhaber seine Marke verwenden. Aber Marken sind nicht gegen jede Art der Nutzung geschützt! Deshalb ist nicht jede Nutzung einer fremden Marke unzulässig. Es kommt auf den Einzelfall an.
Markenschutz ist örtlich beschränkt. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine deutsche Marke nur Markenschutz in Deutschland genießt. Folglich kann ein Inhaber einer französischen Marke nicht verbieten, dass diese Marke in Deutschland genutzt wird. Eine Unionsmarke genießt im Vergleich dazu Schutz in allen EU-Ländern. Der Inhaber einer Unionsmarke kann also die Nutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte in der gesamten EU verbieten.
Des Weiteren genießen Marken nur Schutz für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Ein Inhaber einer geschützten Marke für Getränke kann demzufolge nicht gegen die Nutzung seiner Marke für Schuhe vorgehen.
Ein Markeninhaber kann ebenso Dritten die Nutzung
verbieten. Wann Zeichen oder Waren und Dienstleistungen ähnlich sind, ist immer im Einzelfall unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu prüfen!
Der Markenschutz gilt nur bei Nutzungen im sogenannten „geschäftlichen Verkehr“. Deshalb ist bei markenrechtlichen Abmahnungen unbedingt zu prüfen, ob der Abgemahnte die Marke tatsächlich im „geschäftlichen Verkehr“ genutzt hat.
Der Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ meint alle Bereiche, in denen außerhalb des Privatbereichs einer Vielzahl von Personen eine Ware oder Dienstleistung unter der geschützten Marke angeboten wird.
Nicht unter „geschäftlichen Verkehr“ fällt die rein private Nutzung. Aber auch hierbei müssen Grenzen eingehalten werden. So dürfen die Marke und der Markeninhaber nicht durch unwahre Tatsachenbehauptungen verletzt werden.
Auch innerbetriebliche Vorgänge, die nicht über den internen Unternehmensbereich hinauswirken, unterfallen nicht dem „geschäftlichen Verkehr“.
In bestimmten Fällen ist die Nutzung einer fremden Marke auch im geschäftlichen Verkehr erlaubt.
Nach § 23 des Markengesetzes hat jeder das Recht, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, auch, wenn der Name mit einer älteren Marke übereinstimmt!
Die Verwendung des eigenen Namens steht jedoch unter dem Vorbehalt des sogenannten „redlichen Geschäftsverkehrs“. Waren oder Dienstleistungen mit dem eigenem Namen zu kennzeichnen, ist nicht erlaubt. Demnach könnte der Inhaber einer älteren Marke gegen eine solche Nutzung vorgehen.
Im Gegensatz dazu kann der Inhaber einer älteren Marke seinen Namen auch zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Wurde in der Zwischenzeit eine gleichlautende Marke für einen Dritten eingetragen, kann der Namensinhaber gegen diese Marke aufgrund seiner älteren Namensrechte vorgehen. Dies gilt auch, wenn er den Vertrieb erst nach der Eintragung der jüngeren Marke aufgenommen hat.
Außerdem darf ein Markeninhaber Dritten nicht verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren/Dienstleistungen zu verwenden. Unter solche Merkmale fallen beispielsweise Art, Beschaffenheit, Wert, geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung.
Der Gesetzgeber möchte hiermit verhindern, dass ein Inhaber einer Marke Dritten verbietet, den beschreibenden Begriff als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren/Dienstleistungen zu benutzen. Die Verwendung muss jedoch den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entsprechen.
Desweiteren ist die Nutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware/Dienstleistung zulässig, wenn die Nennung der Marke erforderlich ist. Demnach darf eine Marke benutzt werden, um zum Beispiel auf Zubehör für ein Markenprodukt aufmerksam zu machen.
Besonders im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft werden Marken als Bestimmungshinweise genannt! Es soll gewährleistet werden, dass jeder Unternehmer Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte herstellen und verkaufen darf, ohne dass er den Hersteller des Originalprodukts um Zustimmung bitten muss.
Sofern die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen wettbewerbsrechtlich zulässig ist, muss es dem Zubehör- und Ersatzteilunternehmen auch erlaubt sein, auf den Verwendungszweck des Zubehörs oder der Ersatzteile hinzuweisen. Doch nicht jede Form der Werbung für Zubehör und Ersatzteile ist wettbewerbsrechtlich erlaubt. So darf beispielsweise eine Wortmarke aber keine Bildmarke genutzt werden.
Außerdem ist es erlaubt, die Marke im Rahmen des Weiterverkaufs einschließlich der Werbung zu nennen. Die Ware musste aber vom Markenhersteller bzw. mit dessen Zustimmung in der EU in den Verkehr gebracht worden sein. Handelt es sich um Plagiate oder um Ware, die nicht für den Vertrieb in der EU hergestellt bzw. vorgesehen war, ist die Verwendung der Marke in Angeboten, Verkaufsprospekten, auf Marktplätzen wie eBay und Amazon und in der Werbung verboten!
Fremde Marken dürfen nach der Rechtsprechung auch als AdWord bei Google genutzt werden. Hierbei gibt der Werbende eine fremde Marke als Keyword an, so dass bei Eingabe dieser Marke in die Google-Suchmaschine potentielle Kunden auf den AdWord-Werbenden aufmerksam gemacht und unter Umständen von der Werbeanzeige des Markeninhabers weggeleitet werden.
Diese Art der Werbung mit fremden Marken ist grundsätzlich zulässig, solange es nicht zu einer „Zuordnungsverwirrung“ kommt. Wenn es so aussieht, als ob die AdWords-Anzeige vom Markeninhaber stammt, liegt eine Markenverletzung vor. Um eine Zuordnungsverwirrung zu vermeiden, sollte bei der AdWords-Werbung Folgendes beachtet werden:
Nach dem BGH sei es nicht notwendig, in der Anzeige darauf hinzuweisen, dass keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber besteht. Achten Sie jedoch darauf, dass solche Annahmen weder durch den Link noch den Werbetext hervorgerufen werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Markenschutz und Markennutzung stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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