Bild: Daniele COSSU/ shutterstock.com
Greta Thunberg hat „Fridays for future“ beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) als Marke anmelden lassen. Viele Greta-Kritiker fühlen sich hier wieder bestätigt, es ginge der 17-Jährgen dabei um Geld. Könnte ihre Aktion aber auch juristische Gründe haben?
Greta Thunberg erklärt auf Instagram, ihr Name und der ihrer Bewegung würden durchgehend und ohne Zustimmung für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Als Reaktion darauf ließ sie ihren eigenen Namen, Fridays For Future, Skolstrejk för klimatet usw. als Marken registrieren. Weder sie, noch die anderen Mitstreiter hätten ein Interesse an der Marke – dennoch sei es notwendig.
Fridays For Future sei eine weltweite Bewegung, die, mit ihr als Begründerin, jedem gehöre, der dabei mitmacht und dürfe nicht für individuelle oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Thunberg, ihre Familie und ihre Stiftung wollen nicht dabei zusehen, wie andere den Begriff „Fridays for Future“ kommerziell ausschlachten.
Markenrechtler sind sich über die rechtliche Möglichkeit nicht ganz einig. Es gab Anfang 2019 bereits einen ersten Versuch, den Slogan anzumelden. Der Antrag wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) allerdings abgewiesen.
Problem sei dabei gewesen, dass es sich bei „Fridays for future“ um eine beschreibende Sachangabe handele, nicht um eine Marke. Aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft läge hier ein absolutes Schutzhindernis vor.
Greta Thunberg versucht es nun erneut auf europäischer Ebene. Doch auch hier kommt Art. 7 der Unionsmarkenverordnug (UMV) zur Anwendung, der absolute Eintragungshindernisse thematisiert. Darunter fallen etwa Marken, die keine Unterscheidungskraft haben oder aus Zeichen bestehen. Das wird bereits bereits durch die Anmeldenummer 018171380 zum Problem.
Zudem wird „Fridays for Future“ nur als Name für die Bewegung verstanden. Das erklärt, warum Thunberg nun öffentlichkeitswirksam Besitzansprüche anmeldet und überwiegend Possessivpronomen, wie etwa „meine Marke“, benutzt.
Mit ihrem Instagram-Post will Thunberg sicherstellen, dass die angemeldete Wortfolge „Fridays for Future“, die sie in Form eines Hashtags als Erste verwendete, mit ihr und der Stiftung, welche von ihrer Familie ins Leben gerufen worden wurde, in Verbindung gebracht wird. Diese spezifizierte Assoziierung mit ihrem Namen könnte dazu führen, dass die Unterscheidungskraft durch den Herkunftshinweis gestärkt wird. Da die Marke unter anderem auch für Versicherungsdientsleistungen angemeldet wurde, könnte der Herkunftshinweis jedoch ohnehin hinfällig sein.
Außerdem könnte das Eintragungshindernis auch dadurch aus dem Weg geräumt werden, dass die Wortfolge „Fridays for Future“ gerade aufgrund der Benutzung durch Greta Thunberg und ihrer Bewegung seine Bedeutung erlangt hat.
Was die finanzielle Seite angeht: Greta Thunberg hat nicht erklärt, dass die Stiftung mit der Marke kein Geld verdienen, sondern dass sie damit keinen Profit machen wolle. Laut Rechtsprechung, die eine ernsthafte Nutzung der Marke spätestens fünf Jahre nach deren Eintragung verlangt, ist das absolut zulässig. Auch ein karitativer Verein, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, kann bezwecken, eine Marke rechtserhaltend zu benutzen.
Einem Urteil des EuGH geht hervor, dass eine Marke dann ernsthaft benutzt wird, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Frage, ob junge Menschen für die Bewegung „Fridays for future“ die Schule schwänzen dürfen.
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