Bild: Oleksandr Berezk / shutterstock.com
Seinem gewählten Anwalt das Mandat zu entziehen, ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Ist man nicht zufrieden oder fühlt sich nicht gut aufgehoben, ist es ratsam das Mandatsverhältnis zu kündigen. Ob man das Honorar für den Anwalt zurück bekommt, ist jedoch keinesfalls garantiert.
Wie auch in der Liebe: Mal stimmt die Chemie und mal eben nicht. Jedoch ist eines einfacher: Die Trennung von seinem Anwalt. Diesem kann man einfach das Mandat entziehen. Wie ein Fall vor dem OLG Oldenburg (Az.: 2 U 85/16) jetzt aber zeigt, muss man diesen womöglich trotz Kündigung des Mandatsverhältnisses trotzdem bezahlen.
Das OLG Oldenburg stellt in seiner Entscheidung klar: Der Vergütungsanspruch bleibt trotz Entzug des Mandats bestehen. Selbst dann, wenn der Anwalt aus plausiblen Gründen vorher bereits mit der Niederlegung des Mandats gedroht hatte.
Der konkrete Fall: Ein Mandant beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit seinem Fall, wandte sich jedoch zeitgleich mit dem selben Fall an einen anderen Rechtsanwalt. Dieser nahm daraufhin Kontakt zum Richter auf, jedoch ohne die anderen Anwälte zu informieren. Infolgedessen erfuhren die anderen Rechtsanwälte davon und drohten mit der Niederlegung des Mandats, sofern der dritte Anwalt mit involviert bleiben würde. Das Angebot der Mandatsniederlegung nahm der Mandant dann an.
Des Weiteren forderte der Mandant das bereits gezahlte Honorar der Anwälte zurück. Die Kanzlei sah sich jedoch nicht in der Pflicht dieses zurück zu zahlen. Daraufhin landete der Fall vor dem Landgericht und in zweiter Instanz dann vor dem Oberlandesgericht. Beide Verfahren endeten mit einer Niederlage für den Mandanten. Da sich die Anwälte nicht vertragswidrig verhalten hatten, bleibt ihr Vergütungsanspruch bestehen. Da Dritte beteiligt gewesen sind, ist die Drohung mit der Niederlegung nicht vertragswidrig, sondern durchaus nachvollziehbar. Das Verhalten des Klägers hätte nach Auffassung des OLG nämlich der Reputation der Kanzlei schaden können.
Ein Mandat zu entziehen ist leicht, jedoch sollte man im Vorhinein einen Blick in die Bedingungen des Vertrages werfen. Nur, wenn der Anwalt seine vertraglichen Pflichten verletzt, hat man einen Anspruch auf bereits gezahltes Honorar. Tut er dies nicht, bleibt man auf seinen Kosten sitzen.
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