Bild: Yuriy Rudyy/ shutterstock.com
Der Trend beim Autokauf zeigt deutlich in Richtung Gebrauchtwagen. Schließlich sind diese im Gegensatz zum Neuwagen wesentlich billiger. Doch nicht selten haben Käufer Angst vor Schäden oder Mängel. Wir klären, worauf Sie achten müssen.
Zunächst einmal muss man zwischen Mängel und Abnutzung differenzieren. Unter Letzterem versteht man den gewöhnlichen Verschleiß aufgrund der Kilometerleistung. Das kann natürlich je nach Pflege des Vorbesitzers variieren. Darauf muss der Autokäufer auch nicht explizit hinweisen.
Etwas gilt aber dann, wenn es sich tatsächlich um Mängel handelt. Grundsätzlich hat der Käufer nämlich das Recht auf einen mangelfreien Wagen. Sollte der in Frage stehende Wagen einen solchen Mangel aufweisen, muss der Händler darauf hinweisen. Anderenfalls kann man den Vertrag anfechten.
Sollte der Vertrag mit einem gewerblichen Händler abgeschlossen werden, haben Sie als Käufer eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Nicht selten aber kommt es vor, dass diese Frist auf ein Jahr gekürzt wird. Das ist auch rechtens, muss aber explizit im Vertrag vereinbart werden. Ein kompletter Ausschluss dagegen ist nicht erlaubt.
In einem aktuellen Fall hatten sich die Parteien um eine Herstellergarantie gestritten. Nach einem Gebrauchtwagenkauf hatte der Kläger Probleme mit dem Wagen, so dass dieser mehrmals repariert werden musste. Nachdem bekannt wurde, dass der Kilometerstand manipuliert worden war, wollte die mit Garantie arbeitende Werkstatt das entsprechende Geld zurück. Das wollte der Kläger natürlich nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen den Händler.
Der BGH entschied daraufhin, dass es sich bei der Garantiezusage um ein Beschaffenheitsmerkmal handele. Somit läge ein erheblicher Mangel vor, der zum Rücktritt berechtigen würde. Mit dem Urteil stärkt der BGH einmal mehr die Rechte der Käufer von Gebrauchtwagen.
Wichtig ist, dass ein Mangel nicht verschwiegen werden darf. Das gilt sowohl beim Kauf vom gewerblichen Händler als auch bei Kauf einer Privatperson. Letztere haftet aber sonst im Prinzip nicht. Natürlich hat man einen Anspruch auf Reparatur der so genannten verschwiegenen Mängel. Dabei kann deren Durchsetzung jedoch häufig Probleme bereiten.
Hier kann anwaltlicher Rat Abhilfe schaffen. Dafür stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns bei Fragen einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie auch in unserer Rubrik sowie auf unserem You-Tube-Channel.
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