Bild: Dabarti CGI / Shutterstock.com
Die Gewerkschaft Ufo hat zu einer Arbeitsniederlegung der Flugbegleiter aufgerufen, was zu zahlreichen Flugausfällen geführt hat. Daher stellen sich nun die Fragen: Welche Ansprüche habe ich nun als betroffene Person und wie sollte ich am besten vorgehen?
Die Kabinengewerkschaft Ufo hat vergangene Woche zu einem Streik aufgerufen. Dieser sollte am Sonntag von fünf Uhr morgens bis Mitternacht andauern. Gefordert wurde eine Gehaltserhöhung um 1,8 Prozent.
Geplant war die Arbeitsniederlegung für Lufthansa und die Tochterunternehmen Eurowings, SunExpress, Germanwings und Lufthansa Cityline. Der Streik der Flugbegleiter bei der Lufthansa selber wurde allerdings kurzfristig wieder abgesagt, da den Arbeitnehmern eine Gehaltserhöhung von zwei Prozent versprochen wurde.
Verspätet sich Ihr Flug um mehr als drei Stunden, steht Ihnen auf Kurzstrecken, also einer Entfernung von bis zu 1500 Kilometern eine Entschädigung von 250 Euro zu. Bei bis zu 3500 Kilometern erhöht sich diese auf 400 Euro. Bei einer größeren Entfernung liegt diese bei 600 Euro.
Hinzu kommen Versorgungsleistungen, die bei einer Kurzstrecke ab zwei Stunden Wartezeit in Form von kostenfreien Getränken, Snacks, sowie Fax, Emails und zwei Telefonaten umgesetzt werden müssen. Bei einer Mittelstrecke (1500 bis 3500 Kilometer) kommen ab drei Stunden Wartezeit benötigte Mahlzeiten hinzu. Gleiches gilt für die Langestrecke (ab 3500 Kilometer) ab vier Stunden Wartezeit.
Wenn es zu einem Ausfall des gebuchten Fluges aufgrund eines Streiks kommt, haben Reisende grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da ein Streik einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt. In solchen Fällen sind Fluggesellschaften nicht zur Zahlung verpflichtet. Allerdings muss die Airline Sie aufgrund der EU-Verordnung versorgen und Ihnen einen Ersatztransport zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung stellen.
Zwar stehen die Chancen auf eine Entschädigung bei einem Streik-Ausfall sehr schlecht, allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen sich Kunden doch noch Hoffnungen machen können.
Oftmals zieht ein Streik weitere Störungen des Flugbetriebes nach sich. Ein Beispiel wäre das Vergeben eines gebuchten Sitzes an eine vom Streik betroffene Person. Hier würde der persönliche Flugausfall nicht in die unmittelbare Streikphase fallen, wodurch berechtigte Hoffnungen bestehen. Um derartige Ansprüche geltend zu machen, darf der Flug jedoch nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Darüber hinaus müssen Sie sich pünktlich am Check-In eingefunden haben und Ihr Flug innerhalb der EU starten oder landen.
Zunächst sollten Sie sich den Verspätungsgrund oder den Grund für den Ausfall von Seiten der Airline schriftlich bestätigen. Darüber hinaus ist es ratsam, die Versorgungsleistungen am Flughafen in Anspruch zu nehmen und alle Belege für Mahlzeiten oder Getränke zu sammeln. Zudem ist der Weg zu einem Anwalt, der Ihre Rechte vertritt, durchaus ratsam.
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