Während des Trennungsjahres bei einer geplanten Scheidung kann auch das kommen, womit keiner rechnet: ein Lottogewinn. Zu klären ist allerdings ob dem bald Ex-Ehepartner etwas vom monetären Glück abzubekommen hat oder ein Anspruch besteht.
Eine Scheidung oder eine geplante Scheidung bedeutet meist noch lange nicht das strikte Scheiden voneinander: Was oft bleibt sind Kinder oder Unterhaltszahlungen, als Kitt zwischen Entliebten. Bei einer geplanten Scheidung kommt dazu häufig auch der sogenannte Zugewinnausgleich.
Wird während der Ehe wie so oft nicht an den möglichen Trennungsfall gedacht und nichts vertraglich geklärt, bleibt die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich um die Vermögensdifferenz bei der Heirat und der Scheidung. Im Falle der Scheidung wird der Zugewinn für jeden Ehepartner separat ermittelt und aufgerechnet — wer bis dato weniger erwirtschaftet hat, hat Anspruch auf die Differenz des Zugewinns und erhält sie auch.
Im Trennungsjahr steht die zu scheidende Ehe auf dem Prüfstand, das bedeutet, dass man in der Regel getrennt lebt, bis die Ehegemeinschaft tatsächlich auch getrennt wird. Auch im Trennungsjahr besteht die Ehe weiterhin.
Kommt es im Trennungsjahr also zu einem Lottogewinn fällt dieser unter den Gewinn innerhalb der Ehe — und wird auch beim Zugewinnausgleich veräußert. Der BGH entschied hierzu eine Rechtmäßigkeit (Az.: XII ZB277/12). Anders ist das bei Erbschaften bspw. diese haben persönlichen Bezug und werden dem Zugewinn nicht angerechnet.
Zunächst ist der Zugewinnausgleich kein Muss. Die beiden Ehepartner können frei entscheiden, wie gemeinsam erwirtschaftete Güter untereinander aufgeteilt werden. Im Streitfall allerdings wird der Zugewinnausgleich rechtlich zwingend, wenn es nicht möglich ist, Vermögenswerte zu verteilen.
Ratsam ist es also, wenn eine Gütertrennung schon am Anfang einer Ehe vertraglich geschlossen und vereinbart wird. Besteht diese Gütertrennung nämlich, klärt sich auch die Aufteilung des Lottogewinns im Trennungsjahr: Der Jackpot steht demjenigen vollumfänglich zu, der es auch erspielt hat. Der Ex-Ehepartner kann hier im Trennungsfall keine Ansprüche geltend machen.
Ein Fortbestehen einer Ehe und eine dauerhafte Trennung ohne Scheidung kann trotz Vorkehrungen wie einer Gütertrennung Konsequenzen nach sich ziehen. Hierzu empfehlen wir unsere Beiträge bspw. zum Erbrecht und aus der Scheidungs-Reihe.
Mehr zum Thema Scheidung auch auf unserem YouTube-Kanal Kanzlei Mingers & Kreuzer.
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