Bild: Christine Hoi / shutterstock.com
Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn liegt bei 9,19 Euro. Ob dieser dadurch allerdings genauesten eingehalten wird, ist eher fraglich. Die gültigen rechtlichen Regelungen rund um die Untergrenze, finden Sie nun bei uns!
In diesem Fall kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an. Zahlt der Arbeitgeber den Betrag einmalig aus, ist dies nicht möglich. Teilt er die Summe allerdings in zwölf Zahlungen auf, wäre das Anrechnen zulässig.
Ganz klar, ja! Auch Minijobber müssen 9,19 Euro pro Stunde erhalten, was maximal 49 Arbeitsstunden im Monat entspricht. Ansonsten wird die 450 Euro-Grenze überschritten. In der Folge müssten Pflege-, Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung eigens abgeführt werden.
Laut dem Bundesarbeitsgericht ist dies der Fall. Im Jahr 2017 entschieden die zuständigen Richter, dass Nacht- und Feiertagszuschläge auf den Grundlohn addiert werden müssen. Der Grundlohn muss allerdings bereits mindestens dem Mindestlohn entsprechen.
Bei der Zahlung des Mindestlohns kommt es immer auf das Verhältnis der geleisteten Arbeit und den an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn an. Werden also Leistungsboni gezahlt, müssen diese ebenfalls in diese Rechnung einbezogen, da dies ebenfalls ein Ausgleich für die erbrachte Arbeitsleistung ist. Somit muss der Bonus nicht extra auf den Mindestlohn gezahlt werden.
Nein! Auch Bereitschaftskräfte müssen mit dem Mindestlohn bezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahr 2016, dass das Mindestlohngesetz hier keine Unterschiede vorsieht.
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