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Gehalt vergleichen im Büro: Wen interessiert es nicht, was die KollegInnen verdienen?
Ab 06.01.2018 ist das aber durch das sog. Lohntransparenz-Gesetz möglich. Der Chef muss dann unter bestimmten Bedingungen die Verteilung von Gehalt unter den Mitarbeitern offenlegen. Offiziell gilt das Gesetz für mehr Lohntransparenz schon seit 06.07.2017 — ab dieser Woche aber haben Arbeitnehmer Auskunftsanspruch.
Auskunftsanspruch bedeutet, dass Beschäftigte das Recht haben, über die Bezahlung innerhalb einer Beschäftigtengruppe informiert zu werden. Innerhalb dieser Beschäftigtengruppe können Sie ab sofort erfahren, wer wie bezahlt wird, wenn er gleiche oder gleichwertige Arbeit leistet.
Zunächst einmal können Sie einen Vergütungsvergleich nur dann einfordern, wenn Sie in einem Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern arbeiten. Eine einzelne Auskunft über das Einkommen Ihrer Kollegen ist nicht möglich!
Dargelegt wird das Durchschnittsgehalt von fünf KollegInnen, die gleiche oder gleichwertige / vergleichbare Arbeit leisten. Sie erfahren allerdings nicht, was männliche Angestellte verdienen, umgekehrt als Frau nicht, welche Vergütung Ihre weiblichen Kollegen erhalten. Der Vergleich der Vergütungen findet erst statt, wenn mindestens sechs Personen mit ähnlicher Position im Unternehmen angestellt sind. Die Auskunft über anderer Leute Gehalt ist also bei spezifischer Jobbeschreibung nahezu unwahrscheinlich.
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Um Auskunft zu erhalten, muss eine schriftliche Anfrage gestellt werden. Die Beantwortung dieser schriftlichen Anfrage zu Gehalt und Vergütung im Vergleich übernimmt der Betriebsrat — ohne Betriebsrat ist die Beantwortung Aufgabe des Arbeitgebers selbst. Zwischen jeder Anfrage auf Auskunft muss ein Jahr liegen. Ausnahme: Merkliche Veränderung der Arbeitsbedingungen.
Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten? Ihr Arbeitgeber bzw. das Unternehmen ist dann dazu verpflichtet regelmäßig über Lohngleichheit und Bekämpfung etwaiger Lohnungleichheit aufzuklären.
Berichte zur Lohntransparenz finden Sie kostenlos auf >>Monitor für Entgelttransparenz<< vom Familienministerium — vielleicht ist auch Ihr Unternehmen dabei.
Erfahren Sie durch den Bericht Ihres Unternehmens oder die Auskunft Ihres Arbeitgebers von Lohngleichheit in ihrem Bereich, erhalten Sie zwar nicht automatisch mehr Gehalt, jedoch haben Sie vor Gericht aussichtsreiche Chancen auf höhere Vergütung. — Vor einem möglichen Gerichtstermin sollte allerdings ein klärendes Gespräch mit dem Chef stehen. Weigert dieser sich Ihren Lohn anzuheben, empfiehlt sich der Schritt vor’s Arbeitsgericht.
Diskriminierung (oder: ungerechtfertigte Ungleichbehandlung) verstößt gegen das geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wodurch der Gang vor’s Arbeitsgericht durchaus erfolgreich sein kann. Ergibt sich aus Ihrer Lohnauskunft eine ungerechtfertigte Benachteiligung, besteht arbeitsrechtlich Anspruch auf Nachzahlung. Das Wissen über Gehalt und Vergütung kann Ihnen also durchaus zugute kommen.
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Der Gesetzesentwurf resultierte aus der Lohnlücke zwischen Frauen und Männern — diese lag 2015/2016 laut Statistischem Bundesamt bei bis zu 22 %. Fließt in die Auskunft über Gehalt und Vergütung aber die vergleichbare Tätigkeit ein und betrachtet man nur Frauen und Männer, ist der Wert „bereinigt“ und liegt bei rund 6 %.
Ziel des Gesetzes zur Lohntransparenz ist also vor allem die Beseitigung bzw. Minderung dieser Lohnlücke und soll gleichzeitig mehr Transparenz für Arbeitnehmer im Unternehmen schaffen.
Aufgrund der Eingrenzung einer überhaupt möglichen Auskunft über Gehalt und Vergütung ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 200 Arbeitnehmern, ist das am kommenden Samstag in Kraft tretende Gesetz lediglich als erster Schritt anzusehen. Von Regierungsseite möchte man hier auf jeden Fall eine Verschärfung bzw. Weiterentwicklung fördern.
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