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Einem Angestellten wird während einer Erkrankung gekündigt. Wieso er Anspruch auf Lohnfortzahlung hat und in welchen Fällen das nur möglich ist, erfahren Sie hier!
Ein Mitarbeiter hat in bestimmten Fällen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er während einer Erkrankung gekündigt wird.
Ein Mann, der als Fahrer eines Transportunternehmens arbeitete, wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Anlass hierfür war, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug des Mannes drosselte, um Geschwindigkeitsüberschreitungen und unnötigen Spritverbrauch zu vermeiden. Dieser fragte nach dem Grund, ließ das Auto ab sofort stehen und hinterlegte Papiere sowie Schlüssel.
Dies ereignete sich am 26. Februar 2014. Der Fahrer war vom 26. Februar bis zum 31. März 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Am 28. Februar habe er telefonisch mit seinem Chef vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März weiterhin bestehen werde. Er klagte seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum 31. März 2014 ein.
In erster Instanz gab man dem Fahrer recht. Die fristlose Kündigung sei rechtswirksam. Die mündliche Vereinbarung mit dem Chef über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses habe der Mitarbeiter aber nicht nachweisen können.
Das Gericht berief sich dabei auf das „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“. Da steht geschrieben: „Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt.“
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, in zweiter Instanz, waren davon überzeugt, dass der Arbeitgeber nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, sondern aufgrund der Arbeitsverweigerung dem Fahrer kündigte.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch bliebe dem Arbeitnehmer nur dann erhalten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zum Anlass nehme, eine Kündigung auszusprechen. Hierbei ist wichtig zu wissen: Unter Anlass versteht man etwas anderes als Kündigungsgrund. Die Krankheit sei dann Anlass der Kündigung, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusse, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und zu kündigen. Im vorliegenden Fall habe er jedoch gerade nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit die Kündigung ausgesprochen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde somit abgelehnt.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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