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Deutsche Bahn – Was Sie als Reisender wissen müssen!
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LKW-Kartell – Was Geschädigte der Rekordstrafen unternehmen können

05.12.2016

Die Europäische Kommission hat gegenüber den Lkw-Herstellern Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF eine Geldbuße von 2,93 Milliarden Euro aufgrund illegaler Preisabsprachen ausgesprochen – MAN hingegen wurde die Geldbuße erlassen. Wir klären, was dies für Sie als Geschädigter bedeutet und wie Sie sich wehren können!

Anspruch auf Schadensersatz

Laut Europäischer Kommission können Personen und Unternehmen, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen Nachteil erlitten haben, nun vor Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz fordern.
Das LKW-Kartell soll im Zeitraum von 1997 bis 2011 den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum umfasst haben. Im Zuge von „Down-RaidsR“ (unangekündigte Hausdurchsuchungen im Morgengrauen) fand man heraus, dass das LKW-Kartell die Bruttolistenpreise sowie den Zeitplan für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien und die Weitergabe der dafür anfallenden Kosten koordiniert haben soll.

Eu-Richtlinie regelt Schadensersatzklagen wegen Kartellverstößen

Bis zum 27.12.2016 gilt eine Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, welche die Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen behandelt. Diese Richtlinie wurde am 26.11.2014 verabschiedet. Darin enthalten sind eine Schadensvermutung sowie Regeln über eine Sonderstellung von MAN im Schadensersatzverfahren und über die Schadensabschiebung. Sie dient dem Zweck der privaten Durchsetzung einer Schadensersatzklage für Kartellgeschädigte zu erleichtern. Logistische Vorarbeiten bezüglich der Richtlinie laufen bereits in Österreich.
Die wichtigsten Punkte dieser Richtlinie sind folgende:
1. Jede natürliche und juristische Person hat das Recht auf vollständigen Schadensersatz. Dieser beinhaltet sowohl den eingetretenen Vermögensschaden als auch den entgangenen Gewinn sowie Zinsen ab Schadenseintritt.
2. Im Falle eines Kartells wird eine Schadenverursachung vermutet, soweit dies nicht widerlegt wird.
3. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Durch bestimmte Verfahren kann die Frist allerdings gehemmt werden. Eine Hemmung verlängert die Prozessdauer um mindestens ein Jahr.
4. Sollte der Kläger einen Antrag vorlegen, der den Schadensersatzanspruch erheblich stützt, können nationale Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln durch Beklagte, Dritte und Wettbewerbsbehörden anordnen. Komplexe Regelungen sehen den Schutz des Anwaltsprivilegs und bestimmter Dokumente in Behördenakten vor.

Ist eine Schadensersatzklage sinnvoll?

Eine Klage kann sinnvoll und chancenreich sein. Grundsätzlich ist es für eine Schadensersatzklage hilfreich, sich bezüglich der Entscheidung, Planung und Vorbereitung fachkundig beraten zu lassen. Wichtig ist, wie die Höhe des Schadens und der Kausalzusammenhang nachgewiesen werden kann. Schon die Klageschrift mit ausreichender Sachverhaltsbeschreibung hat sich bei bisherigen Kartellschadensersatzverfahren in anderen Ländern als schwere Aufgabe herausgestellt, an der bereits Klagen gescheitert sind.

Was gilt für Sie als Anspruchssteller zu beachten?

Für eine rechtswidrige Kartellvereinbarung reicht es aus, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung beabsichtigt wird. Dadurch entfällt die Prüfung, ob eine Beschränkung tatsächlich stattgefunden hat und wie die Höhe des finanziellen Nachteils im Falle eines verursachten Schadens ausfällt. Aus diesem Grund kommen hochspezialisierte Gutachter zum Einsatz. Zur Schadenseinschätzung werden hierbei Preis- und Kostendaten sowie sonstige Marktinformationen in komplexen Vergleichsverfahren und mathematischen Modellen mit einkalkuliert. Diese Einschätzung ist ein wesentlicher Bestandteil der Prozessvorbereitung, auch wenn das Gericht selbst eine Schadensberechnung auf eigener Grundlage vornehmen kann.
Wichtig ist, eine Klage so schnell wie möglich einzureichen! Die Verjährungsfrist kann je nach aktueller Rechtslage am Klagsort schon sechs Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ablaufen. Somit kann eine Klage zum LKW-Kartell bereits am 19.01.2017 verjährt sein – es sei denn, die betroffenen Hersteller legen Rechtsmittel ein.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen rund um das Thema an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder auf unserem YouTube-Channel.

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