Bild:Pavel_D/shutterstock.com
Wer kennt das nicht? Vor einem fährt einer ganz entspannt mit 110 Km/h auf der linken Spur, rechts von ihm alles frei. Links blinken oder doch Lichthupe? Aber ist das erlaubt und ab wann könnte es für den, der die Lichthupe betätigt strafrechtliche Konsequenzen haben? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer klären auf.
Sobald man kurz das Fernlicht einschalten und sofort wieder ausschaltet, betätigt man die Lichthupe. Bei den meisten Fahrzeugen kann man den Fernlichtschalter einfach in eine Position ziehen oder schieben in den er nicht einrastet und zurückspringt, das ist die Lichthupe.
In der Straßenverkehrsordnung wird die Lichthupe als Warn- oder Leuchtzeichnen bezeichnet, als solche darf sie auch offiziell verwendet werden.
Grundsätzlich gilt, man darf die Lichthupe immer dann verwenden, wenn man auch hupen darf, weil Hupen und Lichthupe beides Warnsignale sind.
Zunächst kann man sie verwenden, wenn andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr sind, um sie zu warnen.
Außerdem kann man durch sie auch anderen Verkehrsteilnehmern signalisieren, dass man überholen möchte. Nach §16 StVO aber nur außerhalb geschlossener Ortschaften, z.B auf der Autobahn oder auf der Landstraße.
Vergessen wird auch oft, dass man außerhalb geschlossener Ortschaft das Rechtsfahrgebot beachten muss. Blinkt also hinter Ihnen einer auf und die rechte Spur ist frei, müssen sie Spur wechseln.
Grundsätzlich ist das Betätigen der Lichthupe, solange es Verhältnismäßig ist, erlaubt. Sofern man es nicht übertreibt mit links blinken, Lichthupe betätigen und dicht auffährt ist alles in Ordnung. Nebenbei könnte das gerade erwähnte übertriebene Verhalten als Nötigung (§240 StGB) aufgefasst werden.
Sofern man den Autofahrer, der vor einem fährt mit seinem Verhalten nicht nötigt, wird ein Bußgeld in Höhe von fünf Euro wegen Missbrauch der Lichthupe fällig. Belästigen Sie andere Verkehrsteilnehmer durch zu dichtes Auffahren, werden schon zehn Euro fällig.
Erst bei der Nötigung kommen im schlimmsten Fall drei Jahre Freiheitsstrafe auf einen zu.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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