Laut Beschluss des Landgerichts Osnabrück ist das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke straffrei. Ob dem tatsächlich so ist, haben Rechtsanwalt Markus Mingers und der Richter Thorsten Schleif ausführlich diskutiert und die Entscheidung rechtlich eingeordnet.
Die Polizei hat einen gefälschten Impfausweis beschlagnahmt, die der Beschuldigte zuvor bei einer Apotheke vorgelegt hatte, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Hintergrund des Beschlusses war die von der Staatsanwaltschaft beantrage Bestätigung der Beschlagnahme des Dokuments, welche zuvor vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.
Auch das Landgericht wies den Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung zurück und gab an, dass es bereits keine strafbare Handlung gegeben habe und daher auch keine Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung in Betracht käme. „Das Urteil hat mich überrascht und ist für mich nicht in allen Punkten nachvollziehbar“ sagt Richter Thorsten Schleif.
Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Strafbarkeit alleine nach den §§ 277- 279 des Strafgesetzbuches. Diese Straftatbestände setzen allerdings voraus, dass der gefälschte Impfausweis bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt wird. Eine Apotheke als privatrechtliches Unternehmen ist hiervon zweifelsfrei nicht erfasst. „Bis hierhin kann ich den Erwägungen des Landgerichtes folgen“ bestätigt Richter Schleif. „Gleiches gilt zweifelsfrei auch für eine Vorlage zum den Eintritt ins Restaurant, Museum oder Fußballstadion – bei Vorlegen im Flughafen könnte es schon wieder anders aussehen“, bekräftigt Rechtsanwalt Markus Mingers.
„Diese Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber schließen wollen, indem er das Infektionsschutzgesetz geändert hat“ legt Rechtsanwalt Mingers dar. Der neu eingeführte § 75a des IfSG setzt allerdings voraus, dass die Fälschung von einem Arzt durchgeführt wird. „Anderenfalls ist der Tatbestand des § 75 a IfSG nicht erfüllt“, führt Thorsten Schleif weiter aus.
Das Gericht hat die Strafbarkeit wegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuches unter dem Aspekt verneint, dass der Rückgriff durch die spezielleren Regeln zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen gesperrt sei. „Das könnte ein OLG anders sehen“ sagt Richter Schleif. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft die Sache dennoch zur Anklage bringt und sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Oberlandesgericht mit der Angelegenheit befassen müsse.
Abzuwarten bleibt folglich die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte. „Die Leute sollten jetzt nicht voreilig handeln, die Rechtslage ist auch nach dem Beschluss des Landgerichtes noch nicht sicher“, sagt Schleif.
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