Bild: Marian Weyo / shutterstock.com
Abschlusskosten für eine Lebensversicherung müssen gemäß Gesetz auf fünf Jahre verteilt werden. Derzeit dürfen Versicherungsunternehmen maximal 2,5 Prozent der eingezahlten Prämien berechnen. Versicherungsnehmer, die für ihre Lebensversicherung und Rentenversicherung zweifache Abschlusskosten zahlen mussten, können den zu hohen Betrag zurück verlangen.
Laut einem Urteil des OLG Köln darf die HDI Lebensversicherung AG keine doppelten Abschlusskosten für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen verlangen. Aufgrund des Verzichts auf eine Verhandlung hat das Urteil sofortige Wirkung.
Die Abschlusskosten für eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung muss gemäß Gesetz auf fünf Jahre verteilt werden und ist außerdem der Höhe nach begrenzt. Versicherer konnten bis 2015 maximal vier Prozent der eingezahlten Prämien als Abschlusskosten berechnen. Derzeit darf die Prämie nicht höher als 2,5 Prozent der Abschlusskosten betragen. Neben der HDI haben noch andere Versicherungen zusätzliche Kosten über die Vertragslaufzeit verteilt, um mehr zu kassieren. Laut dem aktuellen Urteil vom OLG Köln ist die Berechnung von doppelten Abschlusskosten allerdings nicht zulässig. Die Versicherungsgesellschaft darf demnach keine zu hohen Abschlusskosten, die den Kunden belasten, berechnen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vertrag noch besteht oder bereits gekündigt wurde. Die HDI ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils nun zur Rückzahlung verpflichtet. Das Urteil hat Wirkung für alle anderen Versicherungsgesellschaften, die Abschlusskosten über die komplette Laufzeit einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung verteilt haben.
Von diesem Urteil profitieren Versicherungsnehmer, die in ihren Verträgen ähnliche Inhalte wie die der HDI wieder finden. Dort hieß es, dass ein Teil der Abschlusskosten über fünf Jahre verteilt wird. Weiterhin hier es, dass der verbleibende Teil gemäß der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Zahlungsdauer verteilt wird.
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