Bild: Antonio Guillem / shutterstock.com
Laut spielende Kinder, bellende Hunde oder endlos feiernde Studenten: In Mietshäusern aber auch in Wohnsiedlungen wird der Lärm der Nachbarn manchmal unerträglich. Was Sie als geplagter Mieter oder Eigentümer gegen Lärmbelästigungen tun können und wie Ihre Rechte diesbezüglich aussehen, lesen Sie in dieser Übersicht.
Lärmende Nachbarn sind eines der größten Ärgernisse in deutschen Haushalten. Laut einer Umfrage fühlen sich rund 40 Prozent der Bürger durch laut spielende Kinder, Partygeräusche oder sonstigen Lärm belästigt. Besonders in Mehrfamilienhäusern, aber auch in dicht bebauten Einfamilienhausvierteln, kann häufiger Lärm zu regelrechten Feindschaften zwischen den Nachbarn ausarten. So weit muss es jedoch nicht kommen. Mit unserem Leitfaden können Sie Schritt für Schritt vorgehen, um Situationen rund um Lärmbelästigungen zu entschärfen.
Hat die direkte Ansprache nicht gewirkt , können Sie als Miteigentümer zunächst die Hausverwaltung informieren und sie bitten, auf den Nachbarn Einfluss zu nehmen. Die nächste Stufe wäre dann die Eigentümerversammlung. Handelt es sich um eine Mietwohnung, können Sie ihren Vermieter informieren. Mit dem Lärmprotokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen. In seltenen Fällen haben Sie auch Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Im Klartext: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Manchmal stellt sich auch heraus, dass einfach nur der Schallschutz mangelhaft ist.
„Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mieters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt“, so Silvia Jörg. Beispiele dafür seien Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeiern. Oder ein Heimwerker, der täglich ab 17 Uhr bohrt und sägt. Das Amtsgericht Warendorf fällte dazu vor Jahren ein legendäres Urteil! Der Wohnungsmieter könne unter Umständen von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser auch tagsüber Geräusche auf Zimmerlautstärke hält.
Wichtig: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gibt einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören. Eine einmalige Lärmstörung, etwa bei einem großen Familienfest, berechtigt dagegen nicht zu einer Mietminderung.
„Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstunden und uneinsichtigen Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will“, sagt Ulrich Ropertz.
Erscheint die Strafanzeige also als einziger Weg, kann der gestörte Mieter ebenso das Ordnungsamt informieren. Zudem könne er auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen, so Expertin Silvia Jörg. „Der Anruf bei der Polizei sollte wirklich das letzte Mittel sein.“
Grundsätzlich empfiehlt sie, rücksichtsvoll miteinander umzugehen: Vielen sei nicht bewusst, dass sie laut sind.
„Mitunter sind auch Baumängel, also ein unzureichender Schallschutz, Ursache dafür, dass man jedes Wort und jeden Schritt aus der Nachbarwohnung mitbekommt“, ergänzt Ropertz. Dafür sei der Vermieter verantwortlich.
Bei weiteren Fragen zum Thema Mietrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 024618081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere aktuelle und interessante News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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