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Laute Nachbarn? Das können Sie dagegen unternehmen!

21.09.2018

Bild: Antonio Guillem / shutterstock.com

 
Laut spielende Kinder, bellende Hunde oder endlos feiernde Studenten: In Mietshäusern aber auch in Wohnsiedlungen wird der Lärm der Nachbarn manchmal unerträglich. Was Sie als geplagter Mieter oder Eigentümer gegen Lärmbelästigungen tun können und wie Ihre Rechte diesbezüglich aussehen, lesen Sie in dieser Übersicht.


 
Lärmende Nachbarn sind eines der größten Ärgernisse in deutschen Haushalten. Laut einer Umfrage fühlen sich rund 40 Prozent der Bürger durch laut spielende Kinder, Partygeräusche oder sonstigen Lärm belästigt. Besonders in Mehrfamilienhäusern, aber auch in dicht bebauten Einfamilienhausvierteln, kann häufiger Lärm zu regelrechten Feindschaften zwischen den Nachbarn ausarten. So weit muss es jedoch nicht kommen. Mit unserem Leitfaden können Sie Schritt für Schritt vorgehen, um Situationen rund um Lärmbelästigungen zu entschärfen.

 
 
 

SCHRITT l: Mit dem Nachbarn reden

 

Ob Tierlärm, Streitereien oder Gepolter – Sie als Mieter sollten zunächst das Gespräch mit ihren lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten. Das empfiehlt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Sein Tipp: „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwohnung auswirkt.“
Etwas schwieriger ist es mit lauten Kindern. Jeder weiß, dass man diese Art von Lärm hinzunehmen hat. Doch ein klärendes Gespräch hierzu kann bewirken, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken.

Doch „Kinderlärm ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann“, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest. Vor allem ältere Mitbewohner haben damit ihre Schwierigkeiten.
Bei Kinderlärm sollten Sie also eher auf Kompromisse setzen. Die Kinder sollten beispielsweise nicht gerade den Kickertisch benutzen, wenn Sie Ruhezeiten einhalten müssen.

 
 
 

SCHRITT 2: Lärmprotokoll anfertigen

 

Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Sie als Betroffener ein Lärmprotokoll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbelästigung stattgeffunden hat“, erklärt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bei regelmäßig wiederkehrendem Krach genügt ein Vermerk wie „alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstunden hinein.“ „Das Lärmprotokoll sollte zudem objektiv überprüfbar sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessenverbandes Mieterschutz in Hamburg. Am besten beschreiben Sie also den Lärm mit einem Vergleich. Hierzu ein Beispiel: Es war so laut, dass ein Gespräch in normaler Lautstärke nicht mehr möglich war.
Hilfreich ist es natürlich auch, wenn weitere Nachbarn oder Besucher die Störungen als Zeugen bestätigen können und das Protokoll unterzeichnen.
Doch Achtung: Außerhalb der Ruhezeiten ist vieles erlaubt! Zimmerlautstärke heißt: Schall und Geräusche, die durch die Wände dringen, dürfen andere nicht als störend empfinden. In der Regel liegt die zulässige Zimmerlautstärke nachts bei 35 Dezibel und tagsüber bei 40 Dezibel.
In einem Fall wollte der Bewohner jedoch Akkordeon spielen. Das allerdings sei in Zimmerlautstärke gar nicht möglich und wurde von den Richtern deshalb erlaubt: Für eineinhalb Stunden pro Tag sowie außerhalb der Ruhezeiten. Allgemein gelten die Ruhezeiten von 22 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr. Hausmusik gehört zum alltäglichen Leben dazu, urteilten auch andere Gerichte.

 
 
 

SCHRITT 3: Vermieter informieren

 
Hat die direkte Ansprache nicht gewirkt , können Sie als Miteigentümer zunächst die Hausverwaltung informieren und sie bitten, auf den Nachbarn Einfluss zu nehmen. Die nächste Stufe wäre dann die Eigentümerversammlung. Handelt es sich um eine Mietwohnung, können Sie ihren Vermieter informieren. Mit dem Lärmprotokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen. In seltenen Fällen haben Sie auch Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Im Klartext: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Manchmal stellt sich auch heraus, dass einfach nur der Schallschutz mangelhaft ist.
„Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mieters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt“, so Silvia Jörg. Beispiele dafür seien Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeiern. Oder ein Heimwerker, der täglich ab 17 Uhr bohrt und sägt. Das Amtsgericht Warendorf fällte dazu vor Jahren ein legendäres Urteil! Der Wohnungsmieter könne unter Umständen von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser auch tagsüber Geräusche auf Zimmerlautstärke hält.
Wichtig: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gibt einem Wohnungsinhaber nicht das Recht, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören. Eine einmalige Lärmstörung, etwa bei einem großen Familienfest, berechtigt dagegen nicht zu einer Mietminderung.
 
 

SCHRITT 4: Ordnungsamt einschalten

 
„Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstunden und uneinsichtigen Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will“, sagt Ulrich Ropertz.
Erscheint die Strafanzeige also als einziger Weg, kann der gestörte Mieter ebenso das Ordnungsamt informieren. Zudem könne er auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen, so Expertin Silvia Jörg. „Der Anruf bei der Polizei sollte wirklich das letzte Mittel sein.“
Grundsätzlich empfiehlt sie, rücksichtsvoll miteinander umzugehen: Vielen sei nicht bewusst, dass sie laut sind.
„Mitunter sind auch Baumängel, also ein unzureichender Schallschutz, Ursache dafür, dass man jedes Wort und jeden Schritt aus der Nachbarwohnung mitbekommt“, ergänzt Ropertz. Dafür sei der Vermieter verantwortlich.
 
 
Bei weiteren Fragen zum Thema Mietrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 024618081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere aktuelle und interessante News finden Sie täglich auf unserem Blog.
 

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