Wenn im Herbst die buntgefärbten Blätter fallen, lieben wir es rauszugehen und das Wetter zu genießen. Allerdings steigt gleichzeitig die Gefahr durch nasses Laub auf Gehwegen auszurutschen. Genauso wie wir das von unseren Nachbarn erwarten, haben wir dafür zu sorgen, das Unfallrisiko für andere zu verringern. Wir klären im Folgenden, wo die Grenzen der Zuständigkeit liegen.
Bei nassem Wetter steigt das Risiko der Ausrutschgefahr. Grundstückseigentümer haben somit die Pflicht, das Laub zu räumen. Dabei gilt der Grundsatz: Jeder hat die Verkehrssicherungspflicht für die Reinigung, Laubentfernung sowie den Winterdienst über das eigene Grundstück zu sorgen (Gehweg, Garten usw. mit inbegriffen).
Das Oberlandesgericht Schleswig grenzt hierbei die Zuständigkeit ein. Nach gerichtlicher Entscheidung hat der verantwortliche Anlieger aber nicht die Pflicht, seinen Gehweg komplett laubfrei zu halten. Die Menge des anfallenden Laubes bestimmt, wie oft gekehrt werden muss. Die Laubmassen dürfen nur so lange liegen bleiben, bis sich eine weitere Laubdecke aus neueren und älteren Schichten bildet. Rutscht man auf einem zu selten geräumten Gehweg aus und verletzt sich, hat man unter Umständen die Möglichkeit, Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldzahlung vom Eigentümer zu verlangen.
Im Herbst fängt der Garten große Mengen von Laubblättern auf – häufig auch von Bäumen des Nachbarn. Hierbei gilt der Grundsatz der Laubrente, bei welcher der Gartenbesitzer einen Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich von dem Nachbarn verlangen kann, dessen Bäume für das Laub verantwortlich sind.
Voraussetzung ist, dass die Mengen an Laub den üblichen Standard der Gegend und Jahreszeit deutlich überschreiten. Des Weiteren ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung durch das Laub auf den Grundstücksbesitzer erforderlich. Ferner entfallen seine regulär anfallenden Gartenarbeiten nicht.
Das Laub muss grundsätzlich in die Biotonne entsorgt werden. Viele Städte und Gemeinde bieten Bewohnern die Möglichkeit an, die Grünabfallsammlung in Anspruch zu nehmen. Soweit beides nicht vorhanden ist, können Sie ihr Laub auch in die Restmülltonne werfen.
Nicht gestattet ist es, die Laubhaufen im Wald abzuladen. Ihr rechtswidriges Verhalten könnte durch zusätzlichen Laubverlust der Waldbäume zur Überdüngung führen – und bei Ihnen zu einer Bußgeldstrafe.
Sind Sie der Ansicht, dass Sie einen Anspruch auf Laubrente haben? Oder dass ein Unfallopfer, das auf Ihrem Grundstück gestürzt ist, keinen Schadensersatz von Ihnen fordern kann?
Dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei weiteren Rechtsfragen rund um das Thema bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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