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Was passiert mit der Kfz-Steuer im Abgasskandal von VW?
07.11.2015

Langsame Internetverbindung trotz versprochenem Highspeed? Wie Sie als Kunde vorgehen können!

07.11.2015

Im Rahmen der neuen DSL-Technik, dem so genannten „VDSL“, wird den Kunden durch die Internetanbieter oftmals ein scheinbar unschlagbares Angebot offeriert. Gegen geringe monatliche Mehrkosten wird versprochen, zukünftig mit bis zu 50 oder 100 Mbit/s im Netz surfen zu können. Nach Abschluss des Vertrages und der Freischaltung durch den Internetanbieter setzt aber dann häufig die große Ernüchterung ein.  Die Breitbandgeschwindigkeit der Kunden liegt eklatant unter der versprochenen Leistung durch den Anbieter. Sollten Sie von einer langsamen Internetverbindung trotz Abschlusses eines Highspeed-Vertrages betroffen sein, können Sie auf verschiedene Weise hierauf reagieren.
 
Vertragsdetails und Ihre Folgen 
Ob und wie Sie als Kunde gegen Ihren Anbieter vorgehen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Schauen Sie sich also zunächst einmal Ihren Vertrag genau an. Finden Sie in diesem Formulierungen zu Höchstgrenzen der Geschwindigkeiten wie „bis zu“, wird es nur schwer möglich sein, Rechte wirksam geltend zu machen. Doch kann es auch möglich sein, insbesondere bei offensichtlichem und dauerhaften Unterschreiten der versprochenen Leistung, Nachbesserung zu fordern. Eine solche kann in Form eines neuen Routers erfolgen, der im Gegensatz zu Ihrem alten Gerät technisch imstande ist, die versprochene Internetgeschwindigkeit zu erbringen. Sollte das Problem hingegen an den Telefonleitungen selbst liegen, werden Sie Nachbesserungen vergeblich fordern, weil die Internetanbieter auf diese in der Regel keinen Zugriff haben. In der beschriebenen Konstellation des dauerhaften und offensichtlichen Auseinanderfallen von erbrachter und versprochener Internetgeschwindigkeit kann es in gewissen Fällen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, § 313 I BGB. Dieses Institut eröffnet unter gewissen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht.
Nicht selten wird diese Art von Vertrag über das Telefon geschlossen. Machen Sie sich klar, dass Sie  auch hier ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Eingang der Widerrufsbelehrung haben. Haben Sie eine solche gar nicht erst erhalten, ist der telefonisch zustande gekommene Vertrag auch nicht gültig.
 
Was Sie tun können
Ratsam ist es aber zunächst einmal, sich mit Ihrem Anbieter selbst auseinanderzusetzen und von diesem Abhilfe zu verlangen. Wie oben gezeigt, kann dies zum Beispiel durch die Lieferung eines neuen Routers geschehen. Hier sollten Sie hartnäckig bleiben und immer wieder den Kontakt mit dem jeweiligen Unternehmen suchen. Kommt man Ihnen jedoch nicht entgegen, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Denn oftmals geben Anbieter erst dann nach, wenn ein Anwalt Ihre Forderungen geltend macht.
Sollte Ihre Internetverbindung (bspw. „VDSL“) also zu langsam sein und Ihr Anbieter zeigt sich alles andere als kompromissbereit, stehen wir Ihnen gerne mit unserem fachkundigen Rat zur Seite.
Dann sollte es auch bei Ihnen mit dem Highspeed-Internet klappen.

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