Bild: Photographee.eu/ shutterstock.com
Der Sommer ist die Jahreszeit, in der man sich am häufigsten im Garten oder auf dem Balkon aufhält. Es ist die Zeit zum Grillen, Gartenpartys zu veranstalten und die Kinder im Pool plantschen zu lassen. Leider bieten diese Sommeraktivitäten auch Anlass für Unstimmigkeiten unter Nachbarn. Ein paar von Ihren Fragen sind wir im Folgenden nachgegangen.
Aufgrund der räumlichen und sozialen Nähe von Nachbarn, stellt die Rechtsprechung sie in ein besonderes Verhältnis zueinander und wendet die Prinzipien des nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses an. Demnach sind Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, ergo die eigenen Rechte finden ihre Grenzen dort, wo sie beginnen, die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
In manchen Fällen kann es allerdings zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kommen. Ein Streitpunkt bietet die Dekoration – wie zum Beispiel Verzierungen oder Gartenzwerge auf dem Balkon. Einem Urteil des Amtsgericht Grünstadt geht hervor, dass unabhängig von ästhetischen Bedenken grundsätzlich so viele Gartenzwerge aufgestellt werden dürfen, wie gewünscht sind – solange beachtet wird, dass dies die allgemein freundlich dreinguckenden Gartenzwerge meint und obszöne Figuren wiederum verboten werden können.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass lautstarke Streits unter Ehepaaren aus der Nachbarwohnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Einem Urteil des Amtsgericht Bergisch Gladbach geht hervor, dass sogar eine Mietminderung durch Lärmbelästigung aufgrund von lauten, nächtlichen Streitgesprächen gerechtfertigt werden kann.
Grundsätzlich zählt Kinderlärm nicht zum Lärm. Nach Ansicht der Amtsgerichte Starnberg und Frankfurt sind Mieter gezwungen, das lautstarke Spielen der Nachbarskinder stillschweigend hinzunehmen. Dennoch sind Eltern dazu verpflichtet, die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten. Dies geht Entscheidungen der Landgerichte Köln und Berlin hervor.
Die vorgeschriebenen Ruhezeiten sind auch in weiteren Lebensbereichen von Relevanz. Mieter haben sich grundsätzlich so zu verhalten, dass die von ihnen verursachten Geräusche ihre Nachbarn nicht belästigen – das gilt ebenfalls für Musik, Partys, Haustiere und Fernehen. Sollte diese nicht eingehalten werden, kann dem Mieter mit der Kündigung des Mietvertrags gedroht werden. Natürlich gibt es davon aber auch Ausnahmen.
Beliebtes Streitthema unter Nachbarn ist der Grillgeruch. Grundsätzlich dürfen Mieter und Eigentümer auf den Balkonen grillen, solange sie die anderen Bewohner dadurch nicht massiv stören und der Rauch nicht in die Nachbarwohnung zieht. Ein Tipp: Um ein Feuer zu vermeiden, sollten Sie möglichst auf den Elektrogrill zurückgreifen. Dauergrillen ist nicht erlaubt. Das Oberlandesgericht Oldenburg schränkt den Zeitraum auf 7 Uhr morgens bis 22 Uhr abends ein. Zu besonderen Anlässen darf auch bis Mitternacht gegrillt werden – allerdings nur vier Mal im Jahr.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video über die Geruchsbelästigung könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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