Bild: Fotosenmeer / shutterstock.com
Ob unter Jugendlichen als Mutprobe, aus Geldmangel oder für das Gefühl etwas Verbotenes zu tun – Ladendiebstahl ist längst keine Seltenheit mehr. Doch Fakt ist: Ladendiebstahl ist eine Straftat und zieht Konsequenzen mit sich. Welche Strafen zu erwarten sind, erklären wir Ihnen hier.
Wurde ein Ladendiebstahl beobachtet, dürfen Verkäufer, Mitarbeiter oder auch Ladendetektive die Taschen des Verdächtigen durchsuchen. Dabei ist es auch egal, ob es ein kleiner Laden, ein großes Kaufhaus oder ein Supermarkt ist. Wenn sich der Verdacht des Diebstahls bestätigt, liegt es im Ermessen des Ladenbesitzers, ob er Anzeige erstatten möchte, oder es bei einer Verwarnung belässt. Meistens sieht der Besitzer jedoch nicht von einer Anzeige ab und dies ist auch sein gutes Recht.
Stellt der Ladenbesitzer Strafanzeige, muss er gleichzeitig auch einen Strafantrag stellen. Denn bei Gegenständen mit einem geringen Wert von maximal dreißig Euro, können die Strafverfolgungsbehörden sonst nicht aktiv werden und die Ermittlungen aufnehmen. Wurden höherwertige Gegenstände gestohlen, genügt zur Strafverfolgung auch eine Strafanzeige.
Wie so oft, kommt es auch im Falle eines Diebstahls auf den Einzelfall an, der das Strafmaß bemisst. Ein Kriterium ist beispielsweise, ob es sich um die erste Tat handelt, oder eine Wiederholungstat. Desweiteren kommt es auf den Sachwert des Gegenstandes an und auf die Art, wie der Diebstahl ausgeführt wurde (mit Waffengewalt oder ohne).
Wird lediglich etwas entwendet, ohne zu bezahlen, handelt es sich um einfachen Diebstahl. Von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Haft reicht hier das Strafmaß für einen erwachsenen Täter.
Um schweren Diebstahl handelt es sich dann, wenn ein zusätzlicher Einbruch vorliegt, oder man etwas stiehlt, das besonders gesichert ist – beispielsweise in einem Tresor oder einer gesonderten Vitrine. Das Strafmaß beläuft sich hier auf zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsentzug.
Wird mit Gewalt gedroht oder diese sogar angewendet, macht man sich als Täter des räuberischen Diebstahls schuldig. Auch das zur Wehr setzen, zum Beispiel in Form von Schlägen, nachdem man erwischt wurde, zählt als räuberischer Diebstahl. Hierbei muss man mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen.
Handelt es sich um eine Ersttat und einen einfachen Diebstahl, kann es zu einer Verfahrenseinstellung kommen. Jedoch ist diese oftmals an eine Auflage gebunden, wie zum Beispiel eine Spende an eine gemeinnützige Organisation oder Hilfe in einer solchen. Eine Garantie für diesen Fall gibt es jedoch nicht, daher sollte man sich nicht darauf verlassen, dass das Verfahren bei Ersttaten eingestellt wird.
Kommen Diebstähle bei einer Person häufiger vor oder beziehen sich auf höherpreisige Gegenstände, kommt es nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Oftmals werden hier hohe Geldstrafen oder Bewährungsstrafen fällig. Bei Wiederholungstäter, die eine Bewährungstrafe verbüßen, kommt häufig die Auflage einer Therapie hinzu.
Bei jugendlichen Tätern fällt die Strafe meist milder aus, als bei Erwachsenen. Hierbei geht es dem Gericht nämlich weniger um die Strafe, als um die Erziehung. Daher sind Sozialstunden hier das bevorzugte Strafmaß. Aber auch das hängt wieder mal vom Einzelfall ab. Kommt es zu wiederholten Diebstählen, kann es zu einem Jugendarrest oder einer Jugendstrafe (gleichwertig zu einer Freiheitsstrafe) kommen.
Wurden Sie oder Ihr Kind des Ladendiebstahls überführt? Oder werden Sie gar zu Unrecht beschuldigt? Wir helfen Ihnen weiter und beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns dafür einfach unter 02641-8081 oder über das Kontaktformular unserer Homepage.
Weitere Informationen halten wir für Sie auf unserem Blog und auf unserem kanzleieigenen Youtubechannel bereit!
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