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Kündigung wegen Eigenbedarf: diese gesetzlichen Fristen gelten!

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Bild: Africa Studio / shutterstock.com
 
Falls einem Mieter die Wohnung mit der Begründung Eigenbedarf gekündigt wird, muss dieser die Wohnräume nicht unbedingt sofort räumen. Das Wichtigste rund um dieses Thema, nun bei uns!
 
 

Eigenbedarf gutes Recht des Vermieters

 
Unter Eigenbedarf versteht man eine Kündigung, um die Wohnräume für eigene Zwecke zu nutzen. Ob im Endeffekt Angehörige oder man selbst diese nutzt, ist hierbei nicht von Belangen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist grundsätzlich zulässig, solange der Vermieter nachvollziehbare und vernünftige Gründe anbringt.
 
 

Welche Gründe sind zulässig?

 
Solange die Gründe den Eindruck erschaffen, dass der Vermieter die Wohnräume wirklich braucht, sollte es keinerlei Probleme geben. Im Kündigungsschreiben können somit die verschiedensten Begründungen angegeben werden. Von einem Altersruhesitz bis hin zu einem näheren Kontakt zum eigenen Kind ist alles möglich.
 
Übrigens: Laut BGH haben mittlerweile nicht nur Kinder, Geschwister oder Enkel einen Anspruch auf Eigenbedarf, sondern auch Onkel, Tanten, Nichten und Neffen. Sogar Angehörige des Haushaltes, also beispielsweise eine Putzkraft, wären berechtigt.
 
 

Fristen rund um die Kündigung

 
Bei der Betrachtung der Fristen gilt es zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Ist die Wohnung schon beim Einzug eine Eigentumswohnung, dann gelten die gewöhnlichen Kündigungsfristen.
 
Wandelt sich die Wohnung allerdings erst während der Mietzeit zu einer Eigentumswohnung, kann frühestens nach drei Jahren Eigenbedarf angemeldet werden. In verschiedenen Bundesländern lässt sich diese Frist allerdings noch deutlich ausweiten, teils sogar auf bis zu zehn Jahre.
 
 

Wie kann man gegen eine Eigenbedarfsanmeldung vorgehen?

 
Zunächst gilt es zu prüfen, welche Fristen für diesen Wohnraum gelten, diese können sich von Ort zu Ort unterscheiden. Des Weiteren sollten die angeführten Gründe geprüft werden, da diese wie erwähnt nachvollziehbar und vernünftig sein müssen.
 
Sind die Gründe nachvollziehbar, kann der Mieter immer noch Widerspruch einlegen. Dieser hätte allerdings nur Erfolg, wenn ein Härtefall besteht, welcher über dem Interesse des Vermieters steht. Dies wäre zum Beispiel bei einem gezwungenen Umzug einer hochschwangeren Frau oder einer schweren Krankheit der Fall.
 
 
Mehr zu diesem Thema: 

 
Bei weiteren Fragen zum Thema “Mindestlohn”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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