Bild: / shutterstock.com
Der Irrglaube, dass Arbeitnehmern grundsätzlich im Falle einer Kündigung eine Abfindung zusteht, ist leider weit verbreitet und sorgt oftmals für ein bitteres Erwachen. Doch wann genau steht Arbeitnehmern überhaupt eine derartige Zahlung zu? – Wir klären auf!
Die Abfindung ist grundsätzlich eine einmalige Zahlung, die den Verlust der Arbeitsstelle kompensieren soll. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung existiert jedoch prinzipiell nicht. Es gibt allerdings Fälle, in denen sich Arbeitnehmer durchaus Hoffnungen machen dürfen.
Falls ein Sozialplan, der mit dem Betriebsrat ausgehandelt wurde, oder ein Tarifvertrag vorliegt und dieser die Zahlung einer Abfindung vorsieht, muss der Arbeitgeber diese Zahlung auch leisten.
Wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, muss diese schriftlich mit dringlichen Gründen belegt werden. Beschreibt der Arbeitgeber nun innerhalb der Kündigung eine Abfindungsleistung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Anstellungsjahr, solange der Arbeitnehmer auf rechtliche Schritte gegen die Kündigung verzichtet, besteht ein Anspruch auf eine Abfindung. Vorausgesetzt: Es wird tatsächlich auf die Kündigungsschutzklage verzichtet und die dreiwöchige Klagefrist verstreicht. Beliebt sind derartige Klauseln bei Arbeitgebern, da die Gerichte bei einem Erfolg des Arbeitnehmers in einem längeren Verfahren oftmals eine Nachzahlung für die Zeit in der nicht gearbeitet wurde vorsehen.
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Fehlverhalten des Arbeitgebers. Wird also beispielsweise im Rahmen einer Entlassungswelle der Betriebsrat nicht ausreichend beteiligt, können Arbeitnehmer den Nachteilsausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetzes nutzen.
Zwar besitzt der Arbeitnehmer auch bei einem Aufhebungsvertrag keinerlei Ansprüche in Bezug auf eine Abfindung, allerdings könnte der Arbeitgeber diese dennoch anbieten. So würde der Ausstieg planbarer und schneller vollzogen werden. Besonders interessant wird diese Option für den Arbeitnehmer, wenn bereits eine neue Anstellung in Aussicht steht. Der Vorteil des Arbeitgebers liegt hier in dem geringeren Risiko einer Klage, wenn der Mitarbeiter den Vertrag, sowie die Abfindung akzeptiert.
Achtung: Sollte der Arbeitnehmer noch keinen neuen Job sicher in der Tasche haben, könnte dem Arbeitnehmer eine zwölfwöchige Sperrfrist des Arbeitslosengeldes auferlegt werden. Um dies zu verhindern, muss in den Dokumenten zwingend festgehalten werden, dass die Aufhebung auf Bestreben des Arbeitgebers erfolgt ist. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter die Kündigungsfrist für das Beendigungsfatum beachten.
Bei der sogenannten „Abfindung2Go“ prüfen wir, ob Ihre Kündigung unzulässig ist und berechnen anschließend die Höhe der Abfindungszahlung, die Ihnen zusteht. Anschließend überweisen wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden nach der Prüfung Ihr Geld auf Ihr Girokonto. So sparen Sie Zeit und sparen sich den unangenehmen Weg vor Gerichte. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: https://mingers-kreuzer.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/abfindung2go-kuendigung-erhalten-jetzt-sofort-abfindung-sichern/
Weitere Informationen erhalten Sie nun hier:
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]