Bild: fizkes / Shutterstock.com
Dass ein ausgiebiger Alkoholkonsum oftmals drastische Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist hinlänglich bekannt. Doch ist möglich, dass ich deshalb sogar meinen Job verliere?
In solchen Fällen gilt es zwischen einer Alkoholabhängigkeit und dem gewöhnlichen Trinken zu unterscheiden.
Grundsätzlich gilt Alkoholismus als Krankheit, weshalb der Chef keine verhaltensbedingte Kündigung verfassen darf. Zulässig wäre hingegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Hierfür muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass es zu erheblichen Fehlzeiten gekommen ist, sowie eine Prognose aufstellen, wonach sich die Krankheit negativ entwickeln wird.
Außerdem ist eine mögliche Erziehungskur von Belangen. Ist der Arbeitnehmer dazu bereit, ist eine Kündigung unzulässig. Wenn er sich jedoch weigert, die Kur abbricht oder auch rückfällig wird, kommt die Kündigung dennoch in Betracht.
Wenn der Arbeitnehmer nicht alkoholkrank ist und es trotz dessen zu häufigem Zuspätkommen und sogar Alkoholverzehr während der Arbeitszeit kommt, hat der Arbeitgeber das Recht, seinem Mitarbeiter zu kündigen.
In Fällen eines Alkoholmissbrauchs wird oftmals fristlos entlassen, woraufhin der Arbeitnehmer seinen Job verliert und in der Folge kein Lohn mehr gezahlt wird.
Darüber hinaus belegt das Arbeitsamt die entlassenen Personen in der Regel mit einer 12-wöchigen Sperre. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer keinerlei Gelder, weder Lohn, noch Zahlungen von Seiten des Arbeitsamtes.
Übrigens: Je nach Ausmaß des Verhaltens unter Alkoholeinfluss, stehen dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche zu.
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