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19.05.2016

Kündigungsschutz auch für freie Mitarbeiter?

19.05.2016

Unternehmen beschäftigen nicht selten freie Mitarbeiter. Das hat in der Regel viele Vorteile wie flexible Einsatzzeiten oder die Ersparnis von Renten- oder Krankenkassenbeiträgen. Handelt es sich bei der Tätigkeit des freien Mitarbeiters in Wirklichkeit aber um eine Scheinselbstständigkeit, kann das unangenehme Folgen für den Arbeitgeber haben. Wäre der Mitarbeiter also in Wahrheit Arbeitnehmer, würde für ihn beispielsweise bei entsprechender Klage der Kündigungsschutz gelten.

Wann liegt eine Scheinselbständigkeit und gilt damit Kündigungsschutz?

Praktisch gesehen ist eine Abgrenzung sehr schwierig. Grundsätzlich gilt aber, dass bei einer so genannten „echten“ Selbstständigkeit der freie Mitarbeiter sowohl das Unternehmerrisiko als auch die Unternehmerchance selbst tragen muss. Scheinselbstständige sind dagegen in Hinblick auf die Art und Weise der Leistungserbringung weisungsgebunden. Das wirkt sich regelmäßig auch in zeitlicher Hinsicht aus. So kann der Arbeitgeber eine „Anwesenheitspflicht“ statuieren. Weitere Indizien für eine Scheinselbständigkeit sind die persönliche Abhängigkeit sowie die Einbindung in die Organisation und die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers. Im Endeffekt muss aber immer eine Beurteilung aller Umstände im Einzelfall erfolgen.
 
Die Folgen einer Scheinselbständigkeit sind für den Arbeitgeber verheerend. Aufgedeckt wird eine solche meist durch eine Betriebsprüfung. In solchen Fällen droht sogar eine Anklage wegen Sozialversicherungsbetrugs nach § 266 a StGB. Entsprechende Beiträge müssen dann nachgezahlt werden. Um aber Kündigungsschutz zu erlangen, muss der Scheinselbstständige Feststellungsklage auf das tatsächliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses erheben. Erst dann kann er Ansprüche eines „normalen“ Arbeitnehmers wie Urlaub, Entgelt oder Kündigungsschutz geltend machen.
 

Wie können sich Unternehmer schützen?

 
Abhilfe schaffen kann vor allem eine klare Gestaltung des Arbeitsvertrages, bei der Umfang und Feststellung der Eigenverantwortlichkeit klar definiert wird. Das gilt auch in Hinblick auf die Unterscheidung von Weisungsgebundenheit zwischen Festangestellten und Selbstständigen. Diese vertraglichen Regelungen müssen für deren Wirksamkeit dann aber auch konkret umgesetzt werden.
 
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Scheinselbstständigkeit oder dem Kündigungsschutz haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht sowie speziell zum Kündigungsschutz finden Sie auch in auf unserem You-Tube-Kanal oder in unserer Rubrik.

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