Bild: Tom Penpark/ shutterstock.com
Wegen Eigenbedarf das Mietverhältnis gekündigt? Nicht immer hat der Vermieter das Recht Sie mit diesem Vorwand aus der Wohnung zu werfen. So wurde vom Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter nicht gekündigt werden darf, wenn die Räume als Aktenlager für den eigenen Betrieb gebraucht werden. Näheres zum Fall vor dem BGH und dem Urteil finden Sie hier!
Durch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs wurde die ältere, unklare Rechtsprechung überholt. Das Gericht entschied, dass bei Kündigungen aus eigenem betrieblichem Bedarf in Zukunft auf die Rechte der Mieter stärker Rücksicht genommen werden muss.
Im vorliegenden Fall wurde der Mieter aus seiner Zweizimmerwohnung in Berlin geworfen, da die Räume für das eigenbetriebliche Aktenlager genutzt werden sollten. Die Vermieterin brauchte die Mietwohnung als Erweiterung des Aktenarchivs ihres Ehemanns, dessen Büroräume anlagen. Das Büro sei komplett mit überfüllten Aktenregalen vollgestellt.
Eine Ausweitung des betrieblichen Aktenlagers sei laut Bundesgerichtshof kein Kündigungsgrund. Folglich darf der Mieter in seiner Wohnung bleiben. Laut eines BGH-Urteils aus dem Jahre 2012 sei eine Kündigung allerdings zulässig, wenn ein Vermieter seiner Ehefrau eine Wohnung im gemeinsam bewohnten Mietshaus als Anwaltskanzlei zum besseren, interessengerechten Arrangement von Familie und Beruf zur Verfügung stellen will.
Laut BGH sei eine Kündigung alleine aus geschäftlichen Gründen lediglich dann möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Den Berufsbedarf unter weiteren Kündigungsgrund zu zählen, sei somit nicht zulässig. Im Einzelfall liegt es in der Hand des jeweiligen Gerichts zu entscheiden, ob der Vermieter ohne Kündigung einen gewichtigen Nachteil erleide. Auf der anderen Seite müssten die Rechte der Mieter bestärkt werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier finden Sie den Link zu einem themenverwandten Video.
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