Bild: Antonio Guillem / shutterstock.com
Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist meistens das schärfste Schwert des Vermieters. Viele denken, dass der Vermieter in der Kündigung nur vermerken muss, dass er selbst die Wohnung nutzen möchte und raus ist man als Mieter. So einfach ist das nicht, man muss zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, die wichtigsten haben wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer für Sie zusammengefasst.
Die Kündigung wegen Eigenbedarf kann der Vermieter nur aussprechen, wenn er selbst, ein Mitglied seiner Familie, z.B. der Bruder oder die Eltern, oder ein Angehöriger seines Haushaltes, z.B. Pflegepersonal, in das Objekt einziehen wird. Diesen Grund muss der Vermieter nachvollziehbar in der Kündigung darlegen und begründen. Er muss auch erklären, warum er gerade diese Wohnung braucht, also welches besonders Merkmal ihn dazu bewogen hat.
Grundsätzlich gelten die Kündigungsfristen, die Sie und Ihr Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben. Im Regelfall beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Haben Sie keine Kündigungsfrist vereinbart, dann richtet sich die Frist nach § 573c Abs. 1 BGB. Besteht das Mietverhältnis noch keine fünf Jahre, so ist die Kündigungsfrist drei Monate. Bei mehr als fünf aber weniger als acht Jahren, beträgt die Frist sechs Monate und bei mehr als acht Jahre beträgt die Frist neun Monate.
Der Mieter kann außerdem gegen die Kündigung Widerspruch einlegen, wenn besondere Härte vorliegt. Dem Mieter ist es danach nicht zuzumuten aus der Wohnung auszuziehen. Besondere Härte liegt vor, wenn Sie krank sind, schwanger oder beeinträchtigt sind, ein sehr hohes Alter haben oder schon sehr lange in der Wohnung leben. Meistens ist eine Kombination aus zwei oder mehr Gründen erforderlich um wirksam Widerspruch einzulegen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel
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