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Ärgerlich für den Arbeitgeber ist es allemal, wenn ein Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum ausfällt,aber ein Grund für eine Kündigung ist damit nicht automatisch gegeben.
Um eine Kündigung wegen häufigen Krankseins oder häufigen Fehlens auszusprechen, reicht nicht die Tatsache an sich, dass man krank nicht zur Arbeit erscheint. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Eine Anlagenfahrerin fehlte ab dem Jahre 2011 wiederholt in ihrem Betrieb. Zu allererst aufgrund von Nervenproblemen im Ellbogen, dann aufgrund von Rückenschmerzen nach einem Sturz und später aufgrund der psychischen Folgen einer Scheidung. Bis 2015 kam sie somit auf 400 Fehltage. Prompt folgte die Kündigung, gegen die sie jedoch vor Gericht zog. Dieses gab ihr Recht und zwar mit der Begründung, dass sowohl Skelett- und Knorpelschäden, als auch psychische Belastungen nach einer Trennung keine negative Prognose im Hinblick auf zukünftige Arbeitsunfähigkeit bieten. Dies seien alles lediglich vorübergehende Erscheinungen, die keine hohe Krankheitsanfälligkeit begünstigen.
Wichtig für Mitarbeiter ist jedoch zu wissen, dass sie sich im Krankheitsfall umgehend und so früh wie möglich krank melden müssen. Tun sie dies verspätet, wird eine Abmahnung riskiert.
Haben Sie nun noch weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht oder haben selbst eine Ihnen nicht als gerechtfertigt erscheinende Kündigung erhalten? Dann wenden Sie sich gerne an uns! Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter der 02461-8081 oder via E-Mail.Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal.
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