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26.01.2016
Geschädigte im VW-Abgasskandal sollen hierzulande mehr Geld bekommen!
27.01.2016

Wegfall von 10.000 Jobs bei VW? Ihre Rechte bei einer Kündigung!

26.01.2016

Die Krise um manipulierte Abgaswerte bei VW geht in die heiße Phase. In den kommenden Wochen sollen die ersten Fahrzeuge in den Werkstätten der Vertragspartner nachgebessert werden. Angesichts der 2,4 Millionen Betroffenen wird dies zu einer Mammutaufgabe. In den USA hingegen steht eine Lösung des Skandals noch aus. Es drohen Strafen in Milliardenhöhe für VW. Die Abgasaffäre hat aber wohl jetzt schon Konsequenzen. Vor dem Hintergrund sinkender Absatzzahlen fordert VW-Markenchef Herbert Diess für dieses Jahr eine Steigerung der Produktivität von zehn Prozent. Aus Konzernkreisen heißt es, dass dazu Tausende Arbeitnehmer entlassen werden müssten. Genaue Zahlen wolle man zwar nicht nennen. Es soll sich aber wohl um circa 10.000 handeln, wobei die größte Zahl Leiharbeiter sind. Wie vielen Mitarbeitern von VW im Endeffekt eine Kündigung zugehen wird, hängt mit Sicherheit auch von den kommenden Entwicklungen ab. Für betroffene Arbeitnehmer stellt sich aus juristischer Sicht natürlich die Frage, welche Möglichkeiten man im Rahmen einer Kündigung hat. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen nochmals die wichtigsten Fakten erläutern.
 

Die betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der sog. Massenentlassung!

 
Gerade in der Praxis ist eine Kündigung auch durch Unternehmen wie VW immer wieder angreifbar. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung. Wir fokussieren uns auf letzteren Fall, bei dem in der Regel innerbetriebliche Gründe ausschlaggebend sind. Solche können etwa Rationalisierungsmaßnahmen, Verringerungen der Produktion oder gar deren Einstellung sein. Für ihre Wirksamkeit muss sie aber sozial gerechtfertigt und wirksam sein. Dabei müssen verschiedene Formalien erfüllt werden. Neben dem Schrifterfordernis muss sie auch zugegangen sein. Das kann mitunter gewisse Schwierigkeiten bereiten. Darüber hinaus müssen auch die entsprechenden Fristen beachtet werden. Sollten keine speziellen Fristen im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, gelten natürlich die gesetzlichen.
 
Schließlich muss gemäß § 1 II KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegen, das eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht. Im Kern geht es darum, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz weiterhin zur Verfügung zu stellen. Geprüft werden muss also, ob dem betroffenen Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen angeboten werden kann. Das gilt auch unter geänderten Arbeitsbedingungen. Im Rahmen sogenannter Massenentlassungen, wie es bei VW der Fall wäre, kann nichts anderes gelten. Eine Massenentlassung führt also nicht automatisch zur Wirksamkeit einer Kündigung. Hier muss vielmehr ab einer bestimmten Anzahl von gekündigten Arbeitnehmern eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Dabei können praktische Probleme hinsichtlich der korrekten Auflistung und der Zeitabläufe auftreten. Das betrifft auch die letzte Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung– nämlich die Sozialauswahl. Zuletzt gekündigt werden darf also nur solchen Mitarbeitern, die unter sozialen Gesichtspunkten am stärksten von der Entlassung betroffen wären. Auf Verlangen sind die Gründe für die Auswahl dabei von VW offenzulegen. Schließlich müsste auch der Betriebsrat von VW ordnungsgemäß eingebunden werden. Dieser verhandelt auch über etwaige Interessenausgleiche und den Sozialplan.
 

Fazit!

 
Die betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der sogenannten Massenentlassung stellt also hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Es läge an VW eine enorm aufwendige Projektplanung diesbezüglich durchzuführen. Beachten Sie, dass eine Kündigung als ultima ratio immer nur das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein kann. Aus den oben gezeigten Gründen ist eine Kündigung unter verschiedenen Gesichtspunkten angreifbar. Eine einzelfallbezogene Prüfung einer solchen ist unerlässlich. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer kann Ihnen dabei helfen und steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.

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