Seit dem 01. November 2002 sind deutsche Banken verpflichtet ihre Kunden bei Abschluss eines Darlehensvertrags umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Vermehrt kam es vor, dass die Kreditinstitute Ihrer Verpflichtung nicht ausreichend nach kamen und die Widerrufsbelehrungen somit ungültig sind. Der Bundesgerichthof stellte mehrfach fest, dass die Belehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies hat zur Folge, dass Darlehensnehmer auch Jahre später ihre ungünstigen Kreditverträge widerrufen können und von der aktuellen sehr niedrigen Zinslage profitieren können. Weiterhin erfreulich ist, dass hierbei eine im Kündigungsfall übliche Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt.
Der „Widerrufsjoker“ hat vermutlich schon Mitte 2016 ausgespielt
Wenn Sie möglicherweise betroffen sind, sollten Sie nicht zu lange warten. Der Bundesrat hat bereits zum 21.Juni 2016 eine Gesetzesänderung vorgesehen, die den Kreditinstituten in die Karten spielt. Die meisten Kreditverträge werden danach möglicherweise nicht mehr widerrufbar sein. Anscheinend hat die Lobby der Kreditinstitute gute Arbeit geleistet, denn der Schaden durch geringere Zinseinnahmen dürfte sich nach dem 21. Juni 2016 deutlich reduzieren.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der ING-DiBa
Besonders im Februar 2012 lassen sich Belehrungen der ING-DiBa finden, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und somit ungültig sind. Auch aus anderen Jahrgängen finden sich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die möglicherweise einen Widerruf ermöglichen.
So finden sich beispielweise Fehler bei der äußeren Form, die dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot nicht entsprechen. Die Wiederrufsbelehrung hebt sich äußerlich nicht genügend von den anderen Vertragsinhalten ab. Insbesondere die Schriftart, Schriftgröße und die Überschriften sind von den anderen Vertragsinhalten optisch nicht zu unterscheiden.
Desweiteren entsprechen die genannten Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bei einem Widerruf haben beide Vertragsparteien die Pflicht, sich gegenseitig die erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurück zu gewähren. Die ING-DiBa jedoch erwähnt nur, dass der Darlehensnehmer seine erhaltenen Leistungen zurück gewähren muss. Dass die gleiche Pflicht den Darlehensgeber trifft, wird seitens der Bank nicht erwähnt und damit dürfte die Widerrufsbelehrung wahrscheinlich unwirksam sein.
Sie sind Darlehensnehmer bei der ING-DiBa oder einer anderen Bank und möchten widerrufen?
Zunächst empfehlen wir eine professionelle Beratung, denn ein erfolgreicher Widerruf erfordert eine detaillierte Prüfung Ihrer Unterlagen. Außerdem sollten Sie beachten, dass ein Widerruf einige Zeit in Anspruch nimmt. Da sich die Gesetzeslage zum 21. Juni 2016 bereits ändern könnte, sollten Sie nicht lange zögern.
Nutzen Sie unsere kostenlose Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und eine damit verbundene ebenfalls kostenfreie Erstberatung. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach telefonisch unter 02464/8081 oder über unser Kontaktformular.
Falls Sie sich genauer über das Thema informieren möchten, schauen Sie in unserem Themengebiet Widerruf von Darlehen vorbei.
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