Wie verhalte ich mich, wenn ich mich krank fühle? Wann kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung trotz Krankheitsfall verweigern? Darf ich trotz Krankschreibung wieder zur Arbeit gehen? Und wann droht die Kündigung wegen Krankheit? Die Antworten finden Sie hier!
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen sich erkrankte Angestellte unverzüglich beim Arbeitgeber krank melden. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheingung am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht werden.
Dabei ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, dem Chef die Diagnose zu offenbaren.
Sofern es nach den Umständen der Krankheit zumutbar ist, kann der Arbeitgeber die Abgabe der Krankschreibung auch früher, sogar noch am selben Tag verlangen. Kontrollbesuche oder -anrufe des Vorgesetzten müssen allerdings ohne hinreichenden Verdacht, dass der Mitarbeiter krankfeiert, nicht hingenommen werden.
Ist der Arbeitnehmer doch länger krank, als in der Bescheinigung angegeben, muss er eine neue ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheingung vorlegen.
Arbeitnehmer, die bereits mindestens vier Wochen im Betrieb arbeiten, haben im Krankheitsfall grundsätzlich einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG. Innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen. Erst danach übernimmt die Krankenkasse.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber allerdings die Lohnfortzahlung verweigern. Das gilt dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat: Zum Beispiel, wenn der Mitarbeiter durch eine selbst provozierte Schlägerei oder selbst herbeigeführten Autounfall verletzt wird, etwa wegen Verwenden des Handys oder Trunkenheit am Steuer. Eine weitere Ausnahme stellt der Arbeitsunfall wegen Nichttragens der ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitskleidung am Arbeitsplatz dar.
Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht beweisen können, dass ein Selbstverschulden der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitnehmers vorliegt.
Es ist nicht verboten, während des Krankseins das Haus zu verlassen. Notwendige Einkäufe oder Spaziergänge sind unverfänglich. Allerdings gilt alles zu vermeiden, was der Genesung abträglich ist. Zudem ist es ratsam, sich diskret zu verhalten, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten. Die Verletzung der Pflicht zu gesundheitsförderndem Verhalten während einer Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich – nach Ausspruch einer Abmahnung – eine Kündigung nach sich ziehen. Bei einem erheblichen Verstoß kann sogar eine fristlose Kündigung drohen.
Sollten Sie sich bereits vor Ende der Krankschreibung wieder fit fühlen, dürfen Sie wieder zur Arbeit gehen. Dafür ist keine „Gesundschreibung“ notwendig. Das Attest gibt nur eine Prognose des Arztes ab, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht arbeiten kann.
Sie sollten dennoch erst dann wieder zum Arbeitsplatz zurückkehren, wenn Sie sich wieder vollkommen gesund fühlen. Der Arbeitgeber hat nämlich grundsätzlich die Möglichkeit, im Zweifel den Betriebsarzt hinzuziehen. Dieser untersucht den Arbeitnehmer dann erneut, um seinen Gesundheitszustand festzustellen.
Die Kündigung wegen Krankheit fällt unter die personenbedingten Kündigungsgründe. Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss für eine ordentliche Kündigung eine soziale Rechtfertigung vorliegen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sie im Falle einer lang anhaltenden Krankheit nach § 1 Absatz 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen.
Der Arbeitgeber trägt hier die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen. Eine Kündigung ist unverhältnismäßig und unwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann. Dabei kommt unter anderem eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht.
Eine fristlose Kündigung wegen Krankheit hingegen ist grundsätzlich nicht zulässig. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, der das Fortfahren des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
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