Bild: yavyav / Shutterstock.com
Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen mit sich. Auch beim Thema Krankenversicherung kommt es zu wichtigen Neuerungen, die für jeden interessant sein könnten.
Ab dem kommenden Jahr wird ein Wechsel von der Gesetzlichen in eine Private Krankenversicherung deutlich schwieriger. Grund dafür ist eine Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wodurch Arbeitnehmer künftig mindestens 62.550 Euro jährlich verdienen müssen, um eine Private Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Einkommensgrenze gilt jedoch nicht für Privatversicherte deren Einkommen unter der neuen Grenze liegt. In diesem Fall wäre eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Durch das Anheben der Beitragsbemessungsgrenze auf 56.250 Euro im Jahr werden zahlreiche Versicherte zukünftig einen höheren Beitrag zahlen müssen. Falls das Jahreseinkommen über dieser Grenze liegt könnte der zu zahlende Beitrag um fast 450 Euro jährlich steigen.
Die Mindestbemessungsgrenze wird von den Gesetzlichen Krankenversicherungen zur Beitragsberechnung verwendet, auch, wenn das Einkommen geringer ausfallen sollte. Durch den Anstieg auf 1.061,67 Euro im Monat liegt der Mindestbeitrag künftig bei knapp 2000 Euro, rund 70 Euro mehr als im Vorjahr.
Das Jahressteuergesetz ermöglicht Arbeitgebern ab nächstem Jahr Zuwendungen für die Betriebliche Krankenversicherung steuerfrei und ohne Sozialabgaben zu gewähren. Allerdings muss dies dem Versicherungsschutz dienen und darf nicht als Geldleistung gewährt werden.
Liegt die Betriebsrente unter dem neuen Freibetrag von 159,25 Euro, wird ab 2020 kein Krankenkassenbeitrag fällig. Übersteigt die Rente jedoch den Betrag, muss der Beitrag geleistet werden. Privatversicherte Betriebsrentner sind jedoch weiterhin von der Regelung ausgenommen.
Eine Beteiligung an den Pflegekosten für die Eltern ist ab dem kommenden Jahr erst ab einem Einkommen von 100.000 Euro im Jahr möglich. Bei einem geringeren Bruttoeinkommen werden Kinder nicht an den Kosten beteiligt.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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