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Krankenversicherte – Preisnachlass bei medizinischen Hilfsmitteln

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Blutzuckertests, Prothesen, Hörgeräte oder auch Rollstühle – bei medizinischen Hilfsmitteln hat man einen zusätzlichen Betrag an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen. Der Bundesgerichtshof nimmt jetzt eine Änderungsregelung vor. Demnach können Hilfsmittel-Händler auf die Zuzahlung verzichten. Wir klären, was das genau für Versicherte bedeutet!

BGH-Urteil bringt erhebliche Einsparungen

Durch das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) haben Händler nun die Erlaubnis ihren Kunden die Zuzahlung an die gesetzliche Krankenkasse zu erlassen. Dies gilt allerdings nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Kassenpatienten müssen sich grundsätzlich am Zahlungsbetrag selbst beteiligen, womöglich aber mit erheblichen Einsparungen. Bei Medikamenten sind das prinzipiell zehn Prozent. Patienten müssen bewilligte Hilfsmittel im Rahmen von fünf bis zehn Euro selbst bezahlen – bei Produkten zum Verbrauch, wie zum Beispiel Spritzen, belaufen sich die Kosten auf höchstens zehn Euro im Monat.

Fall vor dem Bundesgerichtshof

Im konkreten Fall verklagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs das Familienunternehmen Dr. Schweizer GmbH, welches 2013 mit dem Erlass des zusätzlichen Betrages warb. Dieses bot über einen Online-Shop hauptsächlich Diabetiker-Produkte an. Nach Angabe des Geschäftsführers handelt es sich bei der Zuzahlung lediglich um eine kleine Summe von höchstens zwei Euro für der Abgabe von Teststeifen oder Lanzetten, die mit der damit verbundenen Arbeit von Rechnungen und Mahnungen unverhältnismäßig sei. Dabei könne die Zuzahlung im Laden an der Kasse abkassiert werden.
Um kleine Händler und Apotheken vor einem Wettbewerbsnachteil zu schützen, wurde Dr. Schweizer von der Zentrale abgemahnt und verklagt. Der BGH wies den Einwand mit der Begründung zurück, dass Zuzahlungen nicht zum Schutz von Mitbewerbern gedacht sind, sondern um die Kosten im Gesundheitssystem einzugrenzen. Die Forderungen gehen auf den Hilfsmittel-Händler über, weswegen er einen Zuzahlungsverzicht praktizieren darf. Anders verhält es sich bei Arzneimitteln: hier liegt der Zahlungsanspruch bei der Krankenkasse.
Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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