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Weihnachtsfeiern werden in fast jedem Unternehmen als Jahresabschluss zelebriert. Für Unternehmen sind die Kosten für die Weihnachtsfeier unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anzusetzen und müssen nicht versteuert werden. Wir klären Sie über die wichtigsten Regeln auf.
Damit ein Unternehmen die Kosten für eine Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe berücksichtigen kann, ist eine Einladung aller Arbeitnehmer zur Veranstaltung erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle wo die Weihnachtsfeier stattfindet und alle Arbeitnehmer teilnehmen.
Damit die Weihnachtsfeier vom Finanzamt als lohnsetuerfrei anerkannt wird, muss die Weihnachtsfeier maximal die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr sein. Arbeitgeber können nämlich höchstens zwei Betriebsfeste pro Jahr veranstalten, die vom Finanzämter als lohnsteuerfrei anerkannt werden.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer. Wichtig ist, dass es sich hierbei um den Bruttobetrag handelt und die Freigrenze netto bei 92,44 Euro liegt.
Um die Bemessungsrundlage zu ermitteln, werden alle Kosten für die Weihnachtsfeier nach steuerpflichtig und steuerfrei unterteilt, addiert und durch die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer geteilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Freigrenze von 110 Euro in zwei bestätigt und gleichzeitig erweitert. Denn der BFH hat entschieden, dass nur bestimmte Kosten in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Hierzu gehören Kosten, die der Teilnehmer konsumiert wie Essen und Getränke. Kosten für die Organisation oder Miete für die Räumlichkeit fließen gemäß dem Urteil nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Dies kann einen erheblichen Unterschied machen, denn oftmals machen die Kosten für z.B. die Miete für eine exklusive Location einen Großteil der Kosten aus.
Für bestimme Kosten wie Übernachtung oder Flüge können Vergleichsangebote zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage herangezogen werden, um die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren.
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