Bild: Carlos andre Santos / shutterstock.com
Immer wieder kommt es zum Konflikt zwischen Mieter und Vermieter, wenn es um die Wohnung geht. Steht ein Verkauf an, möchte der Vermieter den Interessenten die Wohnung zeigen. Soll modernisiert werden, sollen Handwerker ihren Job in der Wohnung ausführen. Viel Boden für Auseinandersetzungen. Jetzt stellt sich die Frage: Was muss ein Mieter zulassen und womit geht der Vermieter zu weit?
Artikel 13 des Grundgesetzes besagt folgendes: „Die Wohnung ist unverletzlich.“. Der Mieter hat somit in seiner Wohnung das Hausrecht inne. Es liegt also beim Mieter, wen er in die Wohnung lässt und wen nicht. Der Vermieter hat somit kein Recht sein Eigentum zu betreten. Jedoch gibt es immer Situationen, in denen der Mieter zur Kooperation mit dem Vermieter verpflichtet ist.
Fakt ist: Eine Anzeige mit Bildern weckt mehr Aufmerksamkeit, als eine ohne. Daher wollen Vermieter oftmals Fotos der Wohnung im aktuellen Ist-Zustand verwenden. Möchte der Mieter nicht, dass sein privates Mobiliar und sämtliche Gegenstände im Internet zur Schau gestellt werden, kann er die Aufnahme der Fotos verweigern, denn seine Wohnung ist privat. Tauchen jedoch trotzdem Bilder auf, denen er nicht zugestimmt hat und die ohne Einverständnis geschossen wurden, verstößt der Vermieter gegen die Persönlichkeitsrechte des Vermieters.
Generell gilt hier: Ja, als Mieter muss ich den Vermieter und Interessenten beziehungsweise Makler in die Wohnung lassen. Kommen diese jedoch ohne den Vermieter, wird eine Vollmacht benötigt, um die Wohnung zu betreten. Die zeitliche Belastung sollte für den Mieter jedoch so gering wie möglich gehalten werden. Besichtigungszeiten sind häufig in Mietverträgen verankert. Wenn es eine große Anzahl von Interessenten gibt, muss der Vermieter gesammelte Besichtigungstermine festlegen, um auch hier den Mieter nicht mehr als nötig zu strapazieren. Kommunikation ist auch in diesem Fall das A und O, da die Termine frühzeitig schriftlich mitgeteilt und besprochen werden müssen. Spontane Besichtigungen müssen durch den Mieter nicht gewährt werden.
Hierbei ist ganz klar zwischen zwei Dingen zu unterscheiden: Die Wohnung miesmachen oder wirkliche Mängel aufzeigen. Der Mieter sollte bei einem Besichtigungstermin keinesfalls Lügen erzählen, nur um die Wohnung schlecht zu machen oder dem Vermieter eventuell eins auszuwischen. Jedoch darf er auf Mängel der Wohnung hinweisen, solange er bei der Wahrheit bleibt. Dies gilt vor allem dann, wenn der potenzielle Mieter oder Käufer nach Mängeln fragt.
Zuallererst gilt: Jegliche Modernisierungsmaßnahmen müssen mindestens 3 Monate vor Beginn dieser angekündigt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Mieter der Modernisierung widersprechen, wenn ihm die darauffolgende Mieterhöhung oder die Bauarbeiten als nicht zumutbar vorkommen. Über den gänzlichen Umfang der Bauarbeiten und der Mieterhöhung muss der Mieter ebenfalls 3 Monate vorher informiert werden. Widerspricht der Mieter und ist nicht einverstanden, kann er sich auf Härtefallregelungen berufen, hierbei kommt es dann meist zu einem gerichtlichen Verfahren. Generell hat der Mieter im Falle von Modernisierungsmaßnahmen eine sogenannte Duldungspflicht.
Da ein Vermieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Wohnung in einem einwandfreien Zustand ist, muss der Mieter es möglich machen, sämtlichen Handwerker, die der Vermieter schickt, Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Der Vermieter darf somit verlangen, dass der Mieter zu den Geschäftszeiten der Handwerker zuhause ist. Hierbei darf er jedoch nicht einen ganzen Tag in Anspruch nehmen, sondern muss sich (bei überschaubaren handwerklichen Tätigkeiten) auf einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden beschränken. Wenn die Handwerker wieder gehen müssen, ohne ihre Arbeit erfolgreich verrichtet zu haben, weil sie keinen Zutritt zur Wohnung hatten, muss der Mieter eventuell für den entstandenen Schaden aufkommen.
Um Konflikten aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, eine gewisse Kooperationsbereitschaft gegenüber den Vermieter zu zeigen, denn dadurch erspart man sich viel Anstrengung. Greift der Vermieter jedoch in einem zu großen Umfang in die Privatsphäre ein, muss der Mieter dies nicht dulden und kann sich im Notfall rechtlichen Rat holen. Auch wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer helfen Ihnen in einer solchen Angelegenheit gerne weiter. Setzen Sie sich dazu gerne mit uns unter 02461-8081 oder über unser Kontaktformular in Kontakt.
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