Bild: Melinda Nagy / shutterstock.com
Jeder, der auf Konzerte geht, weiß wie ärgerlich es ist, wenn der Künstler aus gesundheitlichen Gründen das Konzert absagt. Manchmal führen aber auch organisatorische oder logistische Probleme dazu, dass das Konzert nicht stattfinden kann. Meistens gibt der Veranstalter bei gesundheitlichem Ausfall Termine bekannt, an denen das Konzert nachgeholt wird. Aber was passiert, wenn das Konzert ersatzlos ausfällt? Wer übernimmt die Kosten? Bekomme ich immer mein ganzes Geld zurück? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer klären auf!
Grundsätzlich ist es egal, warum ein Konzert ausfällt. Ob es gesundheitliche Gründe oder organisatorische Gründe sind, wird gleich behandelt. Im Fall des Ausfalls hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und auf Rückzahlung eventueller zusätzlicher Gebühren. Wichtig: Es haftet immer der Veranstalter und nicht der Künstler selber. Sie wenden sich also an den Veranstalter, wenn Sie ihr Ticket erstattet haben wollen. Sollte das Konzert auf einen anderen Tag verlegt werden oder sollte der Ort des Konzertes nach dem Kauf des Tickets geändert werden, so haben Sie einen Anspruch darauf, Ihr Ticket zurück zu geben.
Grundsätzlich haftet der Veranstalter nur, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Wenn das Konzert zum Beispiel ausfällt, weil der Künstler keine Lust hat, haftet der Veranstalter. Unwetter, Krankheit oder eine Absage wegen Terrorgefahr sind keine Sachen, wofür der Veranstalter haftet. In allen Fällen, in denen der Veranstalter schuldhaft gehandelt hat, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch. Dieser erstreckt sich auf die Anfahrt zum Konzert und die Übernachtung nach dem Konzert.
Tickets, die im Internet gekauft wurden, sind in der Regel nicht so einfach zurück zugeben. Im Regelfall sind aber die gleichen Gründe anwendbar wie beim normalen Ticket, wenn das Konzert ausfällt. Beim Online-Ticket kann man nicht einfach sagen, dass man keine Lust mehr auf das Ticket hat. Das liegt am geänderten Widerrufsrecht für Online-Tickets.
Sie können Ihr Geld auch zurückbekommen, wenn der Besuch der Veranstaltung nicht zumutbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Winter in einer Halle keine Heizung bereitsteht oder es keine Sanitärenanlagen gibt. Es gibt auch das Geld zurück, wenn das Konzert deutlich später beginnt, als vom Veranstalter angegeben. Alles ab einer Stunde muss man nicht hinnehmen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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