Bild: Photographee.eu/ shutterstock.com
Bei einer Kontrolle durch die Polizei weiß man häufig nicht, wie man sich verhalten soll. So etwas kommt schließlich nicht jeden Tag vor. Aus diesem Grund werfen wir einen Blick auf die Rechte bei einer Personenkontrolle und erklären, wann eine solche überhaupt stattfinden darf. Lassen Sie sich also nicht verunsichern.
Ohne Grund ist eine Kontrolle nicht erlaubt. Wenn Sie also kontrolliert werden, muss Ihnen auch ein Grund genannt werden. Eines konkreten Verdachts bedarf es aber nicht. Das heißt, dass grundsätzlich auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr erlaubt sind. Hierdurch sollen Straftaten verhindert werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn von einem Ort eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht – etwa Brennpunktplätze oder Demonstrationen, bei denen mit Ausschreitungen zu rechnen ist.
Die Voraussetzungen für eine Kontrolle finden sich in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Die Polizei kann sogar so weit gehen und ganze Stadtviertel zu einem Gebiet erklären, von dem Gefahren ausgehen. Hier können dann Kontrollen ohne speziellen Grund vorgenommen worden. Das war zum Beispiel bei einer linken Demonstration in Hamburg Anfang 2014 der Fall.
Es kommt darauf an, welche Art von Personenkontrolle einschlägig ist. Soweit eine solche präventiven Charakter hat, dürfen nur Name, Geburtstag- und ort, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit erfragt werden. Weigert man sich, können weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergriffen werden. Häufig wird man darüber hinaus gefragt, „wo man denn her komme oder hin wolle“. Das muss man nicht beantworten. Es ist aber mit Sicherheit hilfreich, freundlich und kurz zu antworten, um eine schnelle Beendigung dieser Situation herbeizuführen.
Nein, die Polizei muss eine „zufällige“ Kontrolle rechtfertigen können. Äußerlichkeiten –„ausländisch oder jugendlich- reichen nicht aus. In diesem Zusammenhang fällt auch immer wieder der Begriff des sog. „Racial Profiling“. Bei „verdachtsunabhängigen Personenkontrollen“ sucht die Polizei vor allem an Bahnhöfen und Flughäfen nach illegal eingewanderten Menschen. Nach der geltenden Rechtsprechung stellt aber eine Kontrolle alleine aufgrund der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot dar.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zur Polizeikontrolle.
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