Sie kann in Form von Citytax, Kulturförderabgabe oder Beherbergungssteuer vorliegen: Viele deutsche Kommunen verlangen von Touristen eine Übernachtungssteuer. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob diese Steuer überhaupt verfassungskonform ist. Den Beschluss und seine Begründung finden Sie im Folgenden!
Städte und Gemeinden verlangen des Öfteren von Reisenden zusätzliche Zahlungen für das Übernachten, die sogenannte Übernachtungssteuer. Citytax, Kulturförderabgabe, Bettensteuer, Beherbergungssteuer – der Name mag variieren, das Prinzip bleibt allerdings gleich.
In der Regel beträgt diese um die 5 % des Übernachtungspreises pro Person und Nacht. Es gibt auch hier verschiedene Varianten – zum Beispiel kann auch ein fester Betrag abgeführt werden. In Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Die Übernachtungssteuer hat folgenden Hintergrund: Vor einiger Zeit wurden Hotels bei der Umsatzsteuer entlastet. Statt 19 % werden seit 2010 nur noch 7 % fällig. Angesichts leerer Kassen aufgrund der Steuersenkungen machten die Städtekammern eine neue Einnahmequelle aus.
Die Stadt Köln hatte als erste die Idee, eine Abgabe für Übernachtungen von Reisenden zu kassieren. Davon ausgenommen sind beruflich zwingende Übernachtungen. Mehrere Städte folgten diesem Beispiel. Anfang 2019 zählte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in insgesamt 30 Kommunen eine Übernachtungssteuer.
Es ist Aufgabe der Hotels, die Übernachtungssteuer einzuziehen und abzuführen. Diese sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Laut Dehoga würden vom Tourismus auch noch viele andere profitieren, wie etwa der Einzelhandel. Es sei somit nicht gerechtfertigt, dass die Hotellerie einseitig belastet wird.
Dies sei insbesondere für kleinere und mittlere Hotels ein Problem. Diese würden die Abgabe oft selbst zahlen, um ihre Gäste nicht zusätzlich belasten zu müssen. Zudem kritisierte der Verband den bürokratischen Aufwand.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Richter des Ersten Senats wiesen damit Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück. Die Länder seien nach Artikel 105 Absatz 2a Satz 1 GG zuständig und befugt, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben – allerdings nur soweit sie nicht mit den bundesgesetzlichen Steuer gleichartig sind. Der Verfassungsgesetzgeber schränkt damit das Steuerfindungsrecht der Länder ein.
Das BVerfG sieht in der Übernachtungssteuer eine Aufwandssteuer. Undzwar für den Aufwand, den ein Gast durch die Übernachtung in einer örtlichen Unterkunft verursacht. Sie sei für den Konsumenten gedacht und werde unmittelbar durch die Betriebe eingezogen. Damit sei es weder einer flächenartigen Umsatzsteuer auf Landes- oder Kommunalebene, noch mit einer speziellen Bundessteuer gleichartig.
Laut den Richtern sind die Eingriffe in die Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG und der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG gerechtfertigt. Weil sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands der Übernachtung leisten, ständen Hotels in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand.
Die Beherbergungsbetriebe könnten die Beiträge an die Gäste weitergeben. Somit seien sie auch nicht übermäßig betroffen. Sollte darüber hinaus eine direkte Erhebung der Steuer bei den Übernachtungsgästen nicht praktikabel sein, könnten die Betriebe die Kommune als eine Art Zahlstelle heranziehen.
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