Bild: Artyom Anikeev / shutterstock.com
Bei der Tuifly haben sich eine Vielzahl von Piloten und Flugbegleiter krank gemeldet. Das Unternehmen kann dies als wilden Streik aufgrund des geplanten Umbaus des Unternehmens deuten. Dies zu beweisen ist für die Tuifly jedoch sehr schwer. Hierzu müssten schon eindeutige Beweise vorliegen. Denn Arbeitnehmer sind grundsätzlich mit Krankmeldungen von kurzer Dauer ohne Krankmeldung auf der sicheren Seite.
Arbeitgeber haben wenig Handhabe gegen Krankmeldungen von Arbeitnehmern. Einen Streik durch kollektive Krankmeldungen gegen die vorgesehenen Änderungen der Tuifly nachzuweisen ist fast unmöglich. Krankmeldungen, die weniger als drei Tage betragen, sind ein kluger Schachzug, gegen den der Arbeitgeber kaum ein Mittel findet. Jedoch gibt es Abhilfe für betroffene Unternehmen, die sich durch einen Anwalt juristisch beraten lassen können. Wir klären Sie über die Rechtslage auf!
Eine falsche Krankmeldung kann den Straftatbestand eines Betruges erfüllen. Denn der Arbeitnehmer beansprucht durch die falsche Krankmeldung die Entgeltfortzahlung. Allerdings muss ein Arbeitnehmer die Entdeckung der falschen Krankmeldung nicht befürchten. Denn Arbeitgeber haben kaum Möglichkeiten nachzuweisen, dass sein Mitarbeiter gesund war. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich den Arbeitgeber lediglich unverzüglich über die Krankheit in Kenntnis setzen. Erst nach drei Kalendertagen ist eine Krankmeldung laut Gesetzt vorgeschrieben.
Im Einzelfall können Arbeitgeber jedoch darauf bestehen, dass bei der nächsten Krankheitsmeldung bereits ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Dies ist jedoch nicht rückwirkend möglich. Betroffene Unternehmen sollten in Zukunft direkt auf eine Krankmeldung bestehen.
Wenn eine ärztliche Krankmeldung vorliegt, ist der Arbeitnehmer abgesichert, denn Attest ist grundsätzlich ein wasserdichtes Beweismittel. Eine mögliche Überprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse ist für den Arbeitgeber kein erfolgsversprechendes Mittel.
Wenn der Arbeitgeber jedoch einen Beweis über einen Aufruf zu den kollektiven Krankmeldungen hat, hat das Unternehmen gegenüber der Gewerkschaft Anspruch auf Schadenersatz und kann gegen die Arbeitnehmer Abmahnungen oder sogar Kündigungen erteilen.
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