Nicht selten kommt es vor, dass einige Mitarbeiter deutlich langsamer als die Kollegen arbeiten und dabei noch viele Fehler machen. Doch kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter aus diesem Grund – also wegen unterdurchschnittlicher Leistungen oder Schlechtleistung – das Gehalt kürzen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber einem Mitarbeiter nicht einfach das Gehalt kürzen oder sogar ganz einbehalten. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter nur unter dem Durchschnitt liegende Leistungen oder Schlechtleistung erbringt. Das hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht in Sachsen-Anhalt entschieden. Sollten Arbeitgeber also das Gehalt an die Mitarbeiter nicht oder nicht in vollem Umfang zahlen, droht eine Zahlungsklage. Daneben kann regelmäßig auch noch ein so genannter Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe von 40 Euro geltend gemacht werden, der pauschal gestattet und nicht bewiesen werden muss. Diese Regelung gilt gemäß § 288 V BGB für alle Leistungen, die ab dem 01.07.2016 erbracht werden oder jetzt schon für solche Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 begründet worden sind.
Anders als beispielsweise ein Werkunternehmer schulden Mitarbeiter respektive Arbeitnehmer im Prinzip keinen konkreten Erfolg, sondern nur eine Art „Dienstleistung“. Für solche Dienste, die im Rahmen ständiger Rechtsprechung nur durchschnittlich sein müssen, ist eine Versagung der Gehaltzahlung auch bei Fehlern nicht angemessen. Arbeitgeber dürfen also nicht einfach Gehaltskürzungen vornehmen. Mitarbeiter können aber bei Missachtung von Anweisungen oder konkret nachgewiesenen Fehlern abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall droht im Zweifel sogar die Kündigung durch den Arbeitgeber. Sollten Mitarbeiter sich gegenüber ihrem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, können entsprechende Ansprüche unter Umständen mit dem Gehalt aufgerechnet werden. Das müsste der Arbeitgeber aber explizit kommunizieren und ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Schließlich haften Mitarbeiter nur eingeschränkt für Schäden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis.
Es sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt und im Zweifel schnellstmöglich eine Zahlungsklage angestrengt werden. Wie die ständige Rechtsprechung zeigt, sind Kürzungen der Gehälter unzulässig. Sollten Sie daher Fragen rund um das Thema haben oder als Mitarbeiter von solchen Maßnahmen betroffen sein, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht und den Rechten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie auch in unserer Rubrik.
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