Bild: tommaso79/ shutterstock.com
Der Parkplatz vor dem Supermarkt – hier kassieren private Firmen, wie etwa Park & Control, Parkräume AG oder Fairparken, bei Falschparker ordentlich ab. Die Vertragsstrafe fällt deutlich höher aus als im öffentlichen Raum. Ist das erlaubt? Kann ich mein Knlöllchen anfechten?
Falschparken an öffentlichen Plätzen kann dank privater Kontrollfirmen teuer werden. Sie sind für das Parkraummanagement auf solchen Parkplätzen zuständig und verteilen in ganz Deutschland ihre Knöllchen. Das kann für betroffene Autofahrer teuer werden – ist aber erlaubt. Supermarktplätze gehören nicht zum öffentlichen Raum, sondern sind privates Eigentum.
Der Besitzer ist befugt, eigene Regeln aufstellen, beispielsweise Autofahrer zum Hinterlegen einer Parkscheibe zu verpflichten oder Parkscheinautomaten anzubringen. Außerdem kann er private Kontrolleure zur Überwachung des Parkplatzes engagieren.
Parkplatznutzer, die zwar auf einem Supermarktparkplatz ihr Auto abstellen, aber dort gar nicht einkaufen gehen, erhalten statt eines Bußgeldes in Form eines Strafzettels eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 bis 30 €. Auch wenn es erlaubt ist, Vertragsstrafen zu verhängen, müssen sich die Beträge in einem zulässigen Rahmen bewegen.
Nehmen Sie diese unbedingt ernst. Die Strafe zu ignorieren, kann eine Mahnung und zusätzliche Kosten für Inkassogebühren oder wegen Verzugs nach sich ziehen.
Die Vertragsstrafe kann unter Umständen angefochten werden. Durch Parkplatznutzung mit Kenntnis der dafür geltenden Bedingungen erklären Sie sich mit der Regelung einverstanden. Dagegen vorgegangen werden kann dann, wenn beispielsweise die Nutzungsbedingungen auf einem Schild auf dem entsprechenden Parkplatz nicht gut zu erkennen oder verdeckt sind oder gar ein Hinweis darauf vollständig fehlt.
Sie können ebenso Widerspruch einlegen. Achten Sie darauf, ob auf dem Strafzettel die Parkzeit sowie das Datum korrekt eingetragen wurde. Ist das nicht der Fall, lohnt sich ein Vorgehen gegen die Vertragsstrafe.
Wird ein unbefugt abgestelltes Auto abgeschleppt, müssen alle Maßnahmen, die dem Beseitigen direkt dienen, vonseiten des Falschparkers bezahlt werden. Zwar müssen laut BGH-Urteil nicht die Kosten für die Parkplatzüberwachung, aber die für das Ausfindigmachen des Fahrzeughalters gezahlt werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zum Dauerparken.
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