Zuletzt musste sich sowohl das Landgericht Aurich als auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit einer Klage eines Verbraucherschutzvereins befassen. Dieser versucht im Wege einer Unterlassungsklage zu erreichen, dass eine bestimmte Klausel zur Thematik der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung von der Beklagten (Sparkasse) nicht weiter verwendet werden dürfe.
Was regelt die Klausel speziell?
Die von der Sparkasse verwendete Klausel sieht im Ergebnis vor, dass bei einem Sondertilgungsrecht des Verbrauchers ein solches bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden soll. Das heißt konkret, dass bei einer vorzeitigen außerplanmäßigen Rückführung eines Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden müsste. Das wäre aber dann nicht der Fall, wenn die Klausel den Verbraucher unwirksam benachteiligen würde.
Ist die Klausel über die Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam? Was haben die Gerichte entschieden?
Es handelt sich vorliegend um eine Klausel im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit sich nach den §§ 307 ff. BGB richtet. Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hingegen entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Verbraucherschutzvereins. Begründet wurde dies damit, dass die Klausel eine abweichende beziehungsweise ergänzende Regelung treffe und daher einer Inhaltskontrolle nach den oben genannten Paragraphen unterliege. Eine entsprechende Kontrolle der Klausel fiel laut OLG dann negativ für die Sparkasse aus. Verbraucher dürften sich also freuen, doch begehrt die Beklagte Revision. Es bleibt also abzuwarten, wie der BGH im Januar über den Fall entscheiden wird.
Warum ist die Klausel überhaupt unwirksam?
Laut dem OLG stelle die Klausel über die Vorfälligkeitsentschädigung eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer dar, § 307 BGB. Es liege mithin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensberechnung vor. Aufgrund der Klausel erhalte der Darlehensgeber (Sparkasse) mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustünde.
Wie geht es weiter?
Die betroffene Sparkasse hat Revision eingelegt und fordert die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Es ist also jetzt Aufgabe des BGH zu entscheiden, ob die verwendete Klausel unwirksam ist oder nicht. Sollte der BGH ebenso wie das OLG zugunsten der Klägerin entscheiden, hätte dies weitreichende Folgen. Verbraucher würden im Zuge von Darlehensverträgen weiter gestärkt. Es liegt also an jedem Verbraucher selbst, frühzeitig die Geltendmachung eigener Ansprüche in die Wege zu leiten. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, kontaktieren Sie uns doch einfach unter 02461/ 8081 oder unter dem entsprechenden Kontaktformular. Weitere Informationen zu dem Thema Darlehen und Kredit finden Sie auch unter dem Artikel „Endspurt Kreditwiderruf – vermutlich nur noch bis Juni 2016!“.
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