Ob höllische Nachbarn, tyrannische Vermieter oder pedantische Hausbesitzer — das vergangene Jahr 2015 war ein Jahr der Mietrechtsstreitigkeiten. Der Bundesgerichtshof veranlasste aus diesem Grund diverse, neue Grundsatzurteile, die auch für die Zukunft interessant werden können.
Wir benennen die aktuellen Änderungen in Sachen Mietrecht hier für Sie! Welche Ansprüche haben Sie als Mieter oder Eigentümer, wenn Kinder lautstark im Innenhof spielen, Ihr Nachbar in der Wohnung unter Ihnen auf dem Balkon Ihnen die Luft vor lauter Zigarettenrauch nimmt oder Sie sich gezwungen sehen den Mietern über Ihnen Teppiche zu schenken, damit das Trampeln ein Ende hat.
Bolzende Kinder
Natürlich kann bisweilen eine Gruppe Fußball spielender Kinder den Einen oder Anderen stören, aber der BGH entschied, dass Kinderfreude und -Lachen akzeptiert werden müsse und gar Musik sei. Mietkürzungen aufgrund neu aufgetretenen Lärms ist demnach nicht zulässig und findet vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg.
Rauchende Nachbarn
Erst wurden die Raucher aus den meisten Gaststätten verbannt und jetzt sollen sie nicht einmal auf ihrem Balkon den Glimmstängel genießen dürfen? Nicht ganz richtig. Geraucht werden darf auf dem Wohnungseigenen Balkon natürlich. Dennoch kann der Raucher auf verschiedene Rauch-Zeiten festgelegt werden, um andere Mieter bzw. Nachbarn über ihm bspw. nicht zu stören.
Lärmende Nachbarn jenseits der Decke
Jahrelang hört man von den Mietern im Stockwerk über Ihnen nichts, dann kommen Neue, sie tauschen den Teppichboden gegen Holzdielen und schon hören Sie alles viel lauter und fühlen sich gestört. Ebenso wie Trampeln, lautes Schnarchen oder gesellige Unterhaltungen: Nachbarn haben hier kaum Handlungsspielraum gegen vermeintlich laute Mitmieter. Entscheidend bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind Schallschutzgrenzwerte — geltend im Baujahr des Hauses.
Renovieren nach dem Auszug
Die Frage nach dem Renovieren nach dem Auszug führt zwischen ehemaligem Mieter und Vermieter oft zum Streit. Der BGH entschied jüngst zugunsten der Mieter und erließ, dass Sie beim Auszug Renovierungskosten nicht tragen müssen, sofern Sie vor der festgelegten Renovierungsfrist ausziehen. Renovierungen oder Instandsetzungsmaßnahmen müssen nur dann übernommen werden, wenn die Wohnung ebenso übergeben wurde beim Einzug.
Bäume nehmen das Licht
Städtische Pflanzungen von Bäumen oder gar andere Gebäude, die Ihnen das Licht nehmen sind für den BGH kein Grund zur Klage. Solange die sogenannten negativen Emissionen nicht unerträglich Ihr Leben im Haus oder in der Wohnung beeinträchtigen, können Sie keine Fällung veranlassen bzw. Ansprüche gegenüber der Stadt geltend machen.
Mehr zum Thema Mietrecht erfahren Sie in unseren News sowie im entsprechenden Rechtsgebiet. Zudem halten wir Sie über unsere Videos auf dem neuesten Stand bei Änderungen, Neuerungen oder Wissenswertem in Mietangelegenheiten.
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