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Die Verbraucherzentrale lässt nicht nach. Eine neue Kündigungswelle könnte den Verbrauchern drohen durch eine Klausel in den Bausparverträgen. Ungerechtfertigt wie die Verbraucherzentrale betont.
Kommende Woche wurde vor dem Landgericht Stuttgart eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Landesbausparkasse Südwest (LBS) verhandelt. Streitpunkt ist eine Klausel im Vertrag, die der LBS nach 15 Jahren einräumt, den Bausparvertrag zu kündigen, sofern dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Die LBS möchte den möglichen Ausgang des Verfahrens nicht kommentieren. Sie betont nur, dass sie das Kündigungsrecht erst im Jahre 2005 als Klausel eingeführt habe. Der Sinn dahinter klingt an für sich sogar logisch: Dem Bausparer soll das Recht eingeräumt werden einen Vertrag zu kündigen, der nicht mehr den Zweck eines Bausparvertrages erfüllt, sondern der z.B als Kapitalanlage dienen soll. Nach Angaben der LBS soll die Kündigungsklausel eingeführt wurden sein im Interesse der Gemeinschaft der Bausparer.
Die Verbraucherzentrale hat nicht nur gegen die LBS geklagt, sondern in quasi verfahrensähnlichen Angelegenheiten auch gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia und gegen den Verband der Privaten Bausparkassen.
Nach Aussagen des Sprechers des Unternehmens ist die Klage unverständlich. Die Verbraucherschützer hätten zuerst bemängelt, dass es kein vorab Kündigung in den Verträgen gäbe, nun existiere eine schriftliche Klausel und dann würde gegen die Klausel vorgegangen. Bausparverträge seien in der Regel nach sieben bis zehn Jahren zuteilungsreif, man hätte dementsprechend genug Zeit das Darlehn in Anspruch zu nehmen.
Andererseits hat die Verbraucherzentrale die Hoffnung, dass das Verfahren zu ihrem Gunsten ausgeht. Vor einigen Wochen hat das Landgericht Karlsruhe eine ähnliche Klausel schon für nicht wirksam erklärt. Das schriftliche Urteil liegt davon nun vor. Die Verbraucherzentrale sieht sich bestätigt, viele Verträge werden mit kleinen Beträgen angespart. Folglich wird der Zeitpunkt der durchschnittlichen Zuteilungsreife überschritten. In vielen Fällen sogar um 15 Jahre. Nicht weil der Kredit nicht abgerufen wird, sondern weil der festgeschriebene Betrag nicht erreicht wird. Somit wäre sogar eine Kündigung möglich, obwohl sich der Verbraucher vertragstreu verhalten hat.
Die Verbraucherzentrale verweist auch darauf, dass Anfang diesen Jahres der Bundesgerichtshof (BGH) Kündigungen für rechtens erklärt hat. Wichtig zu wissen, es handelte sich dabei um einen Vertrag, der zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht abgerufen wurde. So ist auch die aktuelle Position des BGH. Man solle zehn Jahre nach der jeweiligen Zuteilungsreife warten, bevor ein Vertrag gekündigt werden kann. Sollte also die Zuteilungsreife erst nach zwölf Jahren erreicht werden, aufgrund von kleinen Sparraten, könnte der Vertrag auch erst nach insgesamt 22 Jahren von dem Bausparer gekündigt werden.
Verträge mit kleinen Sparraten sind keine Seltenheit. Viele Großeltern oder andere Verwandte schließen bei der Geburt von ihren Enkeln einen Bausparvertrag ab, damit diese den Vertrag, wenn sie mal bauen sollten, nutzen können. Dieses System würde nicht aufgehen, wenn der Bausparer den Vertrag nach 15 Jahren kündigen dürfte.
Die Verbraucherschützer beharren weiterhin auf ihrer Position. Die aktuellen Kündigungsmöglichkeiten würden vollkommen ausreichen. So eine Klausel wäre nicht nötig. In den Kleingedruckten steht eine Regelsparrate. Die liegt im Durchschnitt zwischen sechs und acht Promille der Bausparsumme. In der Vergangenheit hätten viele Kunden wenig oder gar nichts angespart und nur die hohen Zinsen mitgenommen.
Denkbar wäre eine Ausstiegsklausel für den Fall, dass die Zinsen wieder stark steigen. Mit der Klausel könnte man sich vor diesem Fall und den dann hohen Kosten schützen.
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